Thiomersal in Augenkosmetik: SCCS hält erlaubte 0,007 Prozent Quecksilber nicht für sicher
Thiomersal und Phenylquecksilbersalze sind in Augenprodukten bis 0,007 Prozent Quecksilber erlaubt. Der SCCS hält das nicht für sicher; ein EU-Entwurf will die Ausnahmen streichen.
Ein Entwurf der EU-Kommission würde die Ausnahmen für quecksilberhaltige Konservierer in Augenprodukten streichen; in Kraft ist er nach Lage der Quellen noch nicht. Stand: 30. Oktober 2026
Quecksilber ist in Kosmetik in der Europäischen Union (EU) grundsätzlich verboten, zwei Konservierungsstoffe sind davon bisher ausgenommen: Thiomersal und Phenylquecksilbersalze.
Sie dürfen ausschließlich in Augenprodukten verwendet werden, höchstens bis 0,007 Prozent Quecksilber.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) kam im Februar 2026 zu dem Ergebnis, dass sie bei den derzeit zulässigen Konzentrationen nicht als sicher gelten.
Ein Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission, der dem Rat der EU am 21. September 2026 zuging, will die Ausnahmen streichen. Dieser Beitrag ordnet ein, was bisher gilt, was der Ausschuss sagt und was noch offen ist.
Was die EU bisher erlaubt
Konservierungsmittel sollen verhindern, dass sich Keime in einem Produkt vermehren. Für sie führt die Kosmetikverordnung eine eigene Positivliste, den Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Dort stehen unter den Nummern 16 und 17 Thiomersal und Phenylquecksilbersalze. Der Entwurf der Kommission verweist außerdem darauf, dass Quecksilber und seine Verbindungen nach Eintrag 221 des Anhangs II grundsätzlich verboten bleiben; die beiden Konservierer sind eine Ausnahme von diesem Verbot (Ratsdokument 13462/26, Erwägungsgründe 26 und 27).
Die Eckdaten, die der SCCS in seinem Gutachten nennt:
| Angabe | Wert laut SCCS-Gutachten |
|---|---|
| Zulässige Produktart | nur Augenprodukte |
| Höchstgehalt | 0,007 % Quecksilber |
| Entspricht bei Thiomersal allein | etwa 0,014 % Thiomersal |
| Entspricht bei Phenylquecksilberacetat | etwa 0,012 % |
| Sicherheitsabstand (Margin of Safety), Thiomersal | 74,7 |
| Sicherheitsabstand (Margin of Safety), Phenylquecksilberacetat | 86,2 |
| Pflicht-Warnhinweis | „Contains Thiomersal“ bzw. „Contains Phenylmercuric compounds“ |
Quelle: SCCS, Scientific Advice SCCS/1686/25, Abschnitte 2, 3.3.1 und 3.5; abgerufen am 30. Oktober 2026.
Der Sicherheitsabstand ist ein rechnerischer Abstand zwischen der geschätzten Aufnahme und einem toxikologischen Vergleichswert; je höher die Zahl, desto größer der Puffer. Der SCCS bewertet beide Stoffe mit Werten unter 100. Für die Berechnung der Aufnahme legte er Lidschatten, Mascara und Eyeliner zugrunde. Das sind nach dem Gutachten angenommene Modellkategorien und keine Liste der betroffenen Produkte.
Was der SCCS festgestellt hat
Das Gutachten lag zunächst in einer vorläufigen Fassung vom 30. Oktober 2025 vor. Der SCCS nahm die endgültige Fassung am 2. Februar 2026 an, die Europäische Kommission veröffentlichte sie am 10. Februar 2026 (Seite des Gutachtens, Volltext als PDF).
Zur Frage nach Bedenken bei der Verwendung in Augenprodukten schreibt der Ausschuss, der Sicherheitsabstand sei, bezogen auf Nierentoxizität (Giftigkeit für die Nieren) als empfindlichsten Endpunkt, kleiner als 100, und die Hinweise auf eine erbgutschädigende Wirkung (Genotoxizität) seien nicht geklärt. Die Stoffe würden deshalb „nicht als sicher bei den derzeit in kosmetischen Mitteln zulässigen Konzentrationen“ angesehen. Im englischen Original heißt es: „not considered safe at the concentration levels currently permitted in cosmetic products“.
Zur zweiten Frage, dem möglichen Risiko für die menschliche Gesundheit, stellt der SCCS fest, dass es durch zusätzliche Aufnahme von Quecksilberverbindungen aus anderen Quellen als Kosmetik verstärkt werde.
Was das Gutachten nicht enthält: Angaben dazu, wie häufig die beiden Stoffe in Produkten auf dem Markt vorkommen. Die Expositionsberechnung beruht auf Standardannahmen, nicht auf Marktdaten. Ob und in welchen Produkten die Stoffe derzeit tatsächlich eingesetzt werden, lässt sich aus der Quelle deshalb nicht ablesen.
Was der Kommissionsentwurf vorsieht
Das Ratsdokument 13462/26 trägt den Eingangsvermerk vom 21. September 2026. Es enthält den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 „as regards the use in cosmetic products of certain substances, including those classified as carcinogenic, mutagenic or toxic for reproduction“, also zur Verwendung bestimmter Stoffe, darunter krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende.
In den Erwägungsgründen 27 bis 29 stützt sich die Kommission auf das SCCS-Gutachten vom 2. Februar 2026. Sie hält fest, dass die Einträge 16 und 17 in Anhang V gestrichen werden sollten. In Anhang II soll Eintrag 221 so geändert werden, dass die Ausnahme vom Quecksilberverbot für die in Anhang V genannten Sonderfälle entfällt. Der Entwurf behandelt daneben weitere Stoffe, darunter Benzophenon-1 und -2, die Haarfarbstoffe Basic Brown 16 und Basic Blue 99, Prostaglandine, BHA und Cannabidiol. Über einige davon berichteten wir bereits, etwa zu Cannabidiol und BHA.
Ein Entwurf zur Änderung der Verordnung wurde außerdem bei der Welthandelsorganisation notifiziert (G/TBT/N/EU/1219, Eingang 8. Juli 2026, Frist für Stellungnahmen bis 6. September 2026). Nach der dortigen Beschreibung entfernt er bestehende Ausnahmen vom Verbot für quecksilberhaltige Konservierer. Ob dieser Text mit dem Ratsdokument vollständig übereinstimmt, hat die Redaktion nicht verglichen.
Was noch offen ist
Nach dem Ratsdokument tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft (Artikel 2). Für die Änderungen aufgrund der neuen Einstufungen als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend nennt Erwägungsgrund 39 den 1. Februar 2027. Erwägungsgrund 40 spricht von Übergangsfristen, ohne Daten zu nennen. Ein konkreter Anwendungstermin speziell für die beiden Quecksilber-Konservierer war im geprüften Text nicht erkennbar. Einen Nachweis, dass der Entwurf bereits im Amtsblatt veröffentlicht wurde, konnte die Redaktion am 30. Oktober 2026 nicht finden. Maßgeblich ist der Text im Amtsblatt; die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf EUR-Lex trägt nach Angabe der Seite den Stand 18. Mai 2026.
Wie du Angaben auf der Verpackung prüfen kannst
Der SCCS nennt für Produkte mit diesen Stoffen einen verpflichtenden Warnhinweis in der Form „Contains Thiomersal“ oder „Contains Phenylmercuric compounds“. Wer wissen möchte, ob ein bestimmtes Augenprodukt einen der Stoffe enthält, findet dazu Angaben auf der Verpackung und in der Zutatenliste (INCI-Liste). Diese Hinweise beschreiben die Rechtslage; sie sagen nichts darüber, wie ein einzelnes Produkt zu bewerten ist. Bei Reizungen im Augenbereich oder Fragen zur Verträglichkeit hilft ärztlicher Rat.
Das solltest du wissen
- Rechtlich sind die beiden Konservierer in Augenprodukten bis 0,007 Prozent Quecksilber bisher zulässig. Der SCCS hält diesen Höchstgehalt nach seinem Gutachten vom 2. Februar 2026 nicht für sicher.
- Der Entwurf der Kommission ist nach unserem Kenntnisstand noch kein geltendes Recht. Übergangsfristen für diese beiden Stoffe sind in den geprüften Unterlagen nicht beziffert.
- Das Gutachten macht keine Angaben zur Verbreitung der Stoffe im Handel. Eine Aussage über einzelne Marken oder Produkte lässt sich daraus nicht ableiten.
- Dieser Beitrag ist keine Kaufempfehlung und ersetzt keine ärztliche oder dermatologische Beratung.
Quellen
- Europäische Kommission, SCCS: Scientific Advice on the safety of Thiomersal and Phenylmercuric salts as preservatives in cosmetic products, SCCS/1686/25 (angenommen 2. Februar 2026, veröffentlicht 10. Februar 2026; abgerufen am 30. Oktober 2026)
- SCCS: Volltext des Gutachtens SCCS/1686/25 (PDF) (abgerufen am 30. Oktober 2026)
- Rat der Europäischen Union: Dokument 13462/26 mit dem Verordnungsentwurf der Kommission, Brüssel, 21. September 2026 (abgerufen am 30. Oktober 2026)
- Europäische Kommission: TBT-Notifizierung G/TBT/N/EU/1219 (Eingang 8. Juli 2026; abgerufen am 30. Oktober 2026)
- Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel auf EUR-Lex (abgerufen am 30. Oktober 2026)
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.