EU-Entwurf für Kosmetik: Cannabidiol bis 0,19 Prozent, BHA bis 0,07 Prozent laut SCCS-Gutachten
Ein EU-Verordnungsentwurf greift SCCS-Höchstwerte für Cannabidiol und BHA in Kosmetik auf. Was die Gutachten sagen, was der Entwurf sonst ändert und was noch offen ist.
Der Wissenschaftliche Ausschuss SCCS hat im März 2026 Höchstkonzentrationen für zwei Kosmetikstoffe genannt, die ein Entwurf der EU-Kommission aufgreift. Stand: 25. Oktober 2026
Für Cannabidiol (CBD) enthält die EU-Kosmetikverordnung nach dem SCCS-Gutachten bisher keine eigene Regelung („as such is not regulated“); für BHA (Butylated Hydroxyanisole) liegt jetzt ebenfalls ein Gutachten vor.
Das könnte sich ändern: Die Europäische Kommission hat dem Rat der EU am 21. September 2026 den Entwurf einer Verordnung übermittelt, der beide Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufnimmt.
Die Werte stammen aus Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS, Scientific Committee on Consumer Safety), die am 26. März 2026 angenommen wurden.
Der Beitrag ordnet ein, was die Gutachten tatsächlich aussagen und wo sie Grenzen benennen.
Was der Entwurf für Cannabidiol und BHA vorsieht
Nach dem Ratsdokument 13462/26 soll Anhang III, die Liste der Stoffe mit beschränkter Verwendung, um zwei Einträge ergänzt werden. Für Cannabidiol nennt der Entwurf höchstens 0,19 Prozent, die Verunreinigung mit Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) darf höchstens 0,00025 Prozent betragen. Für BHA gilt als Obergrenze 0,07 Prozent, ausschließlich für die Anwendung auf der Haut.
Der Entwurf ist nach Lage der Quelle noch nicht in Kraft: Er tritt nach seinem Artikel 2 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Konkrete Übergangsfristen nennt das Dokument nicht, es spricht von „angemessenen Fristen“ für Umstellung und Rücknahme (Erwägungsgrund 40, sinngemäß). Ob die Verordnung inzwischen verabschiedet wurde, konnte die Redaktion am 25. Oktober 2026 nicht bestätigen. Maßgeblich ist der Text im Amtsblatt.
Cannabidiol: 0,19 Prozent und eine Einschränkung bei der Datenlage
Der SCCS hält Cannabidiol in dermalen (auf der Haut angewendeten) und oralen Kosmetika bis 0,19 Prozent für sicher, einzeln oder in Kombination. THC-Verunreinigungen bewertet er bis 0,00025 Prozent als sicher. Das steht im Gutachten SCCS/1685/25, veröffentlicht am 24. April 2026; die Volltext-Fassung liegt als PDF vor.
Der Ausschuss nennt selbst Grenzen: Die Bewertung gilt nur für reines CBD, nicht für Anwendungen, bei denen die Lunge durch Einatmen betroffen sein kann. Er verweist auf wenige Daten, die auf die Datenabfrage der Kommission eingegangen sind, und schreibt, dass sich diese Lücken schließen ließen, sobald ausreichende Daten vorliegen. Beim Hautkontakt stuft der SCCS CBD nach dem Gutachten als schwaches bis mäßiges Sensibilisierungspotenzial ein („weak/moderate skin sensitiser“); das heißt, allergische Hautreaktionen sind grundsätzlich möglich.
Bemerkenswert ist der Abstand zu den Einsatzmengen, die im Gutachten für Produktbeispiele genannt werden: Dort stehen Konzentrationen von 0,2 bis 2 Prozent, etwa für Gesichtscreme, Körperlotion, Salbe und Gel. Der vom SCCS als sicher bewertete Wert von 0,19 Prozent liegt darunter. Was das für bestehende Produkte im Handel bedeutet, ist aus den Quellen nicht ableitbar; das hängt vom einzelnen Produkt ab.
BHA: Antioxidans mit Grenzwert für die Haut
BHA wird laut Gutachten in der CosIng-Datenbank der EU-Kommission als Antioxidans und als Duftstoff geführt. Es soll die Oxidation von Fetten und Ölen wie ätherischen Ölen bremsen. Der SCCS hält die Verwendung in Leave-on-Produkten (die auf der Haut bleiben) und Rinse-off-Produkten (die abgespült werden) bis 0,07 Prozent für sicher. Quelle ist das Gutachten SCCS/1682/25, veröffentlicht am 16. April 2026, die Volltext-Fassung liegt ebenfalls vor.
Auch hier sind die Grenzen im Gutachten benannt: Die Bewertung betrifft nur die Anwendung auf der Haut, nicht Mundpflegeprodukte und nicht Produkte, bei denen Einatmen möglich ist. Umweltaspekte sind nicht Teil des Auftrags. Das Risiko einer Hautsensibilisierung hält der SCCS für vernachlässigbar, verweist aber zugleich auf klinische Belege, dass BHA beim Menschen eine allergische Kontaktdermatitis auslösen kann. Für die Berechnung nutzte der Ausschuss einen Standardwert von 50 Prozent Hautaufnahme, weil die vorliegende Studie Lücken aufwies. Das Gutachten erwähnt außerdem, dass die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) BHA 1987 in Gruppe 2B („möglicherweise krebserregend beim Menschen“) einstufte.
Die Werte im Überblick
| Stoff (INCI) | SCCS-Wert | Geltungsbereich laut Gutachten | Gutachten |
|---|---|---|---|
| Cannabidiol | bis 0,19 %; THC-Verunreinigung bis 0,00025 % | Hautprodukte und Mundpflege; nur reines CBD; ohne Inhalation | SCCS/1685/25, angenommen 26.03.2026 |
| Butylated Hydroxyanisole | bis 0,07 % | Leave-on und Rinse-off auf der Haut; ohne Mundpflege und Inhalation | SCCS/1682/25, angenommen 26.03.2026 |
Quelle: Europäische Kommission, SCCS, Übersicht der Gutachten; Entwurf laut Ratsdokument 13462/26. Abruf: 25. Oktober 2026.
Was der Entwurf außerdem ändert
Das Ratsdokument bündelt mehrere Änderungen. In Anhang II, den verbotenen Stoffen, sollen nach dem Entwurf Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 aufgenommen werden, soweit sie nicht schon gelistet sind. Gemeint sind CMR-Stoffe, also krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe. Diese Änderungen sollen ab dem 1. Februar 2027 gelten (Erwägungsgrund 39).
Namentlich genannt sind in Anhang II außerdem Benzophenon-1, Benzophenon-2, die Haarfarbstoffe Basic Brown 16 und Basic Blue 99, Prostaglandine und ihre Analoga sowie Quecksilberverbindungen. Anhang V, die Liste der Konservierungsstoffe, soll Butylparaben in einen neuen Eintrag 12b mit Grenzwerten verschieben (0,14 Prozent in Rinse-off-Produkten, 0,002 Prozent in Leave-on-Produkten, 0,092 Prozent in Mundpflege, jeweils als Säure berechnet). Die Einträge zu Thiomersal und Phenylquecksilbersalzen sollen gestrichen werden. Für nano-Hydroxylapatit nennt der Entwurf SCCS-Grenzen von 29,5 Prozent in Zahnpasta und 10 Prozent in Mundwasser, für Partikel mit bestimmten Form- und Größenkriterien.
Das solltest du wissen
Für den Einkauf ändert sich vorerst nichts, solange der Text nicht im Amtsblatt steht und die Fristen laufen. Auf der Zutatenliste erkennst du die Stoffe an ihren INCI-Bezeichnungen „Cannabidiol“ und „Butylated Hydroxyanisole“. Ob ein bestimmtes Produkt den späteren Grenzwert einhält, lässt sich von außen nicht erkennen; das müssen die Hersteller sicherstellen. Die SCCS-Werte sind Sicherheitsbewertungen für die genannten Anwendungen und keine Aussage über die Wirkung von Produkten. Bei Allergieneigung oder Unsicherheit, etwa in der Schwangerschaft, ist die Ärztin oder der Arzt die richtige Anlaufstelle.
Quellen
- Rat der Europäischen Union: Dokument 13462/26, Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, 21. September 2026.
- Europäische Kommission, SCCS: Scientific Advice on Cannabidiol (CBD), SCCS/1685/25 (PDF).
- Europäische Kommission, SCCS: Scientific Advice on Butylated Hydroxyanisole (BHA), SCCS/1682/25 (PDF).
- Europäische Kommission, SCCS: Übersicht der SCCS-Gutachten.
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel.