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EU-Entwurf sieht Prostaglandin-Verbot in Kosmetik vor – SCCS: drei Wimpernstoffe nicht sicher

Ein EU-Entwurf will Prostaglandine in Kosmetik verbieten. Der Ausschuss SCCS nannte für drei Stoffe in Wimpernprodukten keine sichere Konzentration; der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Mascarabürstchen in Nahaufnahme auf hellem Marmoruntergrund, Symbolbild
Mascarabürstchen auf hellem Untergrund – Symbolbild. Foto: Kaboompics / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Der EU-Ausschuss SCCS hält drei Stoffe für Wimpern- und Augenbrauenprodukte nicht für sicher, ein Kommissionsentwurf nimmt die ganze Stoffgruppe in die Verbotsliste auf. Stand: 26. Oktober 2026

Die Europäische Kommission will Prostaglandine und ihre Analoga in Kosmetik verbieten.
Das sieht ein Entwurf vor, der dem Rat der Europäischen Union (EU) am 21. September 2026 zuging.
Anlass ist ein Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS): Für drei untersuchte Stoffe in Wimpern- und Augenbrauenprodukten konnte er keine sichere Konzentration nennen.
Der Entwurf ist nach unserem Kenntnisstand noch kein geltendes Recht. Wir ordnen ein, was bisher feststeht und was offen ist.

Was der SCCS geprüft hat

Der SCCS berät die Europäische Kommission zu Kosmetikstoffen. In seiner Stellungnahme SCCS/1680/25 mit dem Titel „Opinion on Prostaglandin analogues used in cosmetic products“ bewertete er drei Stoffe für Produkte, die das Wachstum von Wimpern und Augenbrauen fördern sollen. Eine vorläufige Fassung erschien am 28. Mai 2025, die endgültige Fassung wurde am 2. Februar 2026 im schriftlichen Verfahren angenommen. Die Stellungnahme ist auch in der Liste der SCCS-Gutachten aufgeführt.

Die Kommission hatte gefragt, ob bestimmte Höchstkonzentrationen sicher wären. Diese Werte nennt der SCCS in seinem Gutachten:

Stoff (Kürzel) CAS-Nummer Abgefragte Höchstkonzentration
Ethyl Tafluprostamide (DDDE) 1185851-52-8 0,018 %
Methylamido-Dihydro-Noralfaprostal (MDN) 155206-01-2 0,03 %
Isopropyl Cloprostenate (IPCP) 157283-66-4 0,005 %

Quelle: SCCS/1680/25, Auftragsbeschreibung der Kommission; Stand: 26. Oktober 2026. CAS-Nummer: eindeutige Kennnummer eines chemischen Stoffs.

Was der SCCS zu den drei Stoffen sagt

Das Ergebnis ist eindeutig formuliert: Keiner der drei Stoffe kann nach Einschätzung des SCCS als sicher für Kosmetika gelten, die Wimpern- und Augenbrauenwachstum fördern sollen. Als Gründe nennt der Ausschuss die starke pharmakologische Aktivität der Stoffe, also ihre Wirkung im Körper schon in niedriger Konzentration, und fehlende belastbare Daten, mit denen sich Schäden für die Fortpflanzung oder die Entwicklung ausschließen ließen. Auch eine alternative, niedrigere Höchstkonzentration konnte der SCCS nach eigenen Angaben nicht benennen.

Die Datenlücke ist dem Ausschuss besonders wichtig, weil die Anwenderinnen voraussichtlich im gebärfähigen Alter sind. Für MDN liegen nach dem Gutachten keine Studien zur Fortpflanzungs- und Entwicklungstoxizität vor. Den Versuch, Daten zu Bimatoprost auf MDN zu übertragen, ließ der SCCS nicht gelten: Er war nach Einschätzung des Ausschusses weder unvoreingenommen noch transparent und nicht ausreichend belegt. Insgesamt äußert der SCCS Bedenken zur Wirkstoffklasse: Für Bimatoprost und Tafluprost wurden in Tierstudien Auswirkungen auf Fortpflanzung und Entwicklung beschrieben. Das Gutachten ist eine wissenschaftliche Bewertung von Stoffen, keine Prüfung einzelner Produkte im Handel.

Was der Entwurf der Kommission vorsieht

Der Verordnungsentwurf trägt im Rat die Nummer 13462/26 und ändert die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009. Nach Erwägungsgrund 21 sind Prostaglandine und ihre Analoga zur Förderung des Wimpernwachstums bisher nicht geregelt. Erwägungsgrund 23 hält fest, dass die Industrie Unterlagen zu drei Stoffen für Wimpern- und Augenbrauenprodukte vorlegte: Ethyl Tafluprostamide, MDN und IPCP. Erwägungsgrund 25 kommt zu dem Schluss, dass die Verwendung von Prostaglandinen und ihren Analoga in Kosmetik verboten und deshalb in Anhang II aufgenommen werden soll.

Anhang II ist die Liste der verbotenen Stoffe. Nach Artikel 14 der Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel die dort aufgeführten Stoffe nicht enthalten. Das Verbot würde damit für Kosmetik allgemein gelten, nicht nur für Wimpernseren. Der Entwurf behandelt weitere Stoffe, darunter Benzophenon-1 und Benzophenon-2; einen Überblick dazu gibt unser Beitrag zum EU-Entwurf mit Cannabidiol und BHA.

Nach Artikel 2 würde die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Für Anforderungen, die nicht auf der Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend beruhen, sieht Erwägungsgrund 40 angemessene Übergangsfristen für Umstellung und Rücknahme nicht konformer Produkte vor. Eine konkrete Dauer nennt der Entwurf nicht.

Wo das Verfahren steht

Die Kommission meldete den Entwurf am 8. Juli 2026 bei der Welthandelsorganisation (WTO) an, Kommentare waren bis zum 6. September 2026 möglich. Die Notifizierung G/TBT/N/EU/1219 nennt Prostaglandin-Analoga ausdrücklich unter den Stoffen, die der Entwurf verbietet. Ob die Verordnung inzwischen beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht wurde, konnten wir am 26. Oktober 2026 nicht bestätigen. Maßgeblich ist der Text im Amtsblatt.

Unabhängig vom Entwurf gilt schon jetzt Artikel 3 der Kosmetikverordnung: Auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein.

Das solltest du wissen

Ein Entwurf ist kein geltendes Recht; Inhalt und Fristen können sich bis zur Veröffentlichung noch ändern. Die Aussage des SCCS bezieht sich auf die drei genannten Stoffe in Produkten für Wimpern und Augenbrauen, nicht auf Wimperntusche oder andere Kosmetik als Ganzes.

Wer wissen möchte, ob ein Produkt einen der drei Stoffe enthält, kann die Zutatenliste auf der Verpackung mit den Namen aus der Tabelle vergleichen. Laut Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) werden Bestandteile dort mit ihren INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) angegeben. Eine Kaufempfehlung für oder gegen ein Produkt ist damit nicht verbunden.

Quellen

  1. SCCS: Opinion on Prostaglandin analogues used in cosmetic products, SCCS/1680/25, endgültige Fassung vom 2. Februar 2026
  2. Europäische Kommission: Liste der SCCS-Gutachten, abgerufen am 26. Oktober 2026
  3. Rat der EU: Ratsdokument 13462/26, Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Eingang beim Rat am 21. September 2026
  4. Europäische Kommission: WTO-Notifizierung G/TBT/N/EU/1219, 8. Juli 2026
  5. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, EUR-Lex, Artikel 3 und 14
  6. BVL: Kennzeichnung kosmetischer Mittel
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