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EU-Parlament billigt Chemie-Omnibus am 22. Oktober: Kosmetik-Übergangsfristen von 3 bis 36 Monaten

Das EU-Parlament hat am 22. Oktober 2026 das Chemie-Omnibus gebilligt. Für Kosmetik geht es um Fristen bei verbotenen CMR-Stoffen und die Vorabmeldung für Nanomaterialien.

Zwei weiße Pumpflaschen für Kosmetikprodukte auf heller Fläche
Zwei weiße Pumpflaschen für Kosmetikprodukte – Symbolbild. Foto: Roman Odintsov / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Stand: 24. Oktober 2026 – Was die Einigung für Kosmetik vorsieht: Fristen für verbotene krebserzeugende Stoffe, Vorabmeldung für Nanomaterialien und was bis zum Inkrafttreten offen bleibt.

Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 2026 in erster Lesung über das sogenannte Chemie-Omnibus (Omnibus VI) abgestimmt, laut Verfahrensakte des Parlaments unter der Nummer 2025/0531(COD).
Es vereinfacht mehrere Chemikalienvorschriften auf einmal, darunter Teile der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Für Kosmetik betrifft es vor allem Übergangsfristen bei neu verbotenen Stoffen und die Meldung von Nanomaterialien.
Gültig ist der Text noch nicht: Die Verfahrensakte führt als Stand „Awaiting Council’s 1st reading position“, also die ausstehende Position des Rates der EU.

Was der Verfahrensstand bedeutet

Die Europäische Kommission hatte ihren Vorschlag laut Verfahrensakte am 8. Juli 2025 vorgelegt (COM(2025)0531). Am 26. Juni 2026 liegt ein Text der Einigung zwischen Parlament und Rat vor. Der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments (European Parliamentary Research Service, EPRS) nennt in seiner Zusammenfassung, dass die Ausschüsse für Umwelt (ENVI) und Binnenmarkt (IMCO) die vorläufige Einigung am 14. Juli 2026 mit 110 zu 10 Stimmen bei 5 Enthaltungen gebilligt haben.
Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist in der Verfahrensakte bislang nicht verzeichnet. Bis dahin ändert sich für Kosmetik im Handel nichts.

CMR-Stoffe: gestaffelte Fristen

CMR steht für krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend. Solche Stoffe sind in Kosmetik nach Artikel 15 der Kosmetikverordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Frage, darunter eine Sicherheitsbewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS).

Das Omnibus ändert laut EPRS die Regeln für Verbote und Ausnahmen. Für Produkte mit neu verbotenen Stoffen gelten danach je nach Fall unterschiedliche Fristen:

Fall Frist „on the market“ (Inverkehrbringen) Frist „available“ (Bereitstellung)
Keine Ausnahme beantragt 6 Monate 12 Monate
Ausnahme aus Sicherheitsgründen abgelehnt 3 Monate 9 Monate
Ausnahme abgelehnt, weil eine geeignete Alternative existiert 24 Monate 36 Monate

Quelle: EPRS, Beschreibung der Einigung; Übersetzung der Fristbezeichnungen durch die Redaktion. Der endgültige Verordnungstext kann abweichen.

Nanomaterialien: Vorabmeldung bleibt

Nach der EPRS-Zusammenfassung wollte die Kommission die Vorabmeldung für Kosmetik mit Nanomaterialien streichen. Die Einigung behält sie bei. Nach geltendem Artikel 16 Absatz 3 der Kosmetikverordnung sind solche Produkte der Kommission sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu melden. Ob diese Frist im neuen Text unverändert bleibt, nennt die EPRS-Zusammenfassung nicht.

Kennzeichnung: keine eigene Kosmetikregel genannt

Die Einigung sieht laut EPRS vor, dass Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung (Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gut lesbar sein müssen. Eine kosmetikspezifische Kennzeichnungsregel nennt die Zusammenfassung nicht.

Das solltest du wissen

Für den Einkauf ändert sich vorerst nichts: Der Text ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Die Fristen zeigen, wie lange Produkte mit neu verbotenen Stoffen später noch im Handel sein dürfen. Ob ein einzelnes Produkt betroffen ist, lässt sich nur an der Zutatenliste (INCI-Bezeichnungen) und an späteren Verbotslisten der EU prüfen. Bei Fragen zu Hautreaktionen ist ärztlicher oder dermatologischer Rat die richtige Adresse.

Quellen

  1. Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0531(COD), abgerufen am 24. Oktober 2026
  2. Europäischer Parlamentarischer Forschungsdienst (EPRS): Zusammenfassung zu Omnibus VI, Oktober 2026
  3. EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel

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