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Juckreiz oder Ausschlag nach Kosmetik: So meldest du Reaktionen beim BVL – Stand 27.10.2026

Juckreiz, Rötungen oder Ausschlag nach Kosmetik? Laut BVL sind formlose Meldungen möglich, etwa per Online-Formular oder E-Mail. Welche Angaben helfen, steht hier.

Glasflaschen mit Pipette und Pumpspender sowie ein Cremetiegel auf hellem Grund, Symbolbild für Kosmetikprodukte
Kosmetikflaschen und -tiegel ohne erkennbare Marke – Symbolbild. Foto: amelie chen / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Was eine „unerwünschte Wirkung“ ist, wer sie melden muss und welche Angaben Behörden brauchen – ein Überblick auf Basis von BVL, Bundesportal und Verbraucherzentrale. Stand: 27. Oktober 2026

Die Kopfhaut brennt nach der neuen Haarfarbe, die Haut juckt nach der Creme, die Augenlider schwellen nach dem Make-up an: Solche Reaktionen sind lästig, und viele Betroffene wissen nicht, ob und wohin sie sie melden können.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nennt auf seiner Seite zu unerwünschten Wirkungen mehrere Wege, ausdrücklich auch formlos.
Rund um Halloween am 31. Oktober, wenn viele Menschen Schminke und Farben benutzen, ist das ein guter Zeitpunkt, die Meldewege zu kennen. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was die Behörden dazu veröffentlicht haben.

Was als unerwünschte Wirkung gilt

Nach Angaben des BVL ist eine unerwünschte Wirkung (UW) eine negative oder unangenehme Körperreaktion, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines kosmetischen Mittels auftritt. Als Beispiele nennt die Behörde brennende Kopfhaut, Juckreiz, Rötungen oder Hautausschlag. Ursachen können demnach allergische Reaktionen, Hautreizungen oder andere Unverträglichkeiten sein. Als häufige Auslöser führt das BVL Duftstoffe, Haarfarben und Konservierungsstoffe auf.

Davon unterscheidet das BVL die ernste unerwünschte Wirkung (englisch: Serious Undesirable Effect, kurz SUE). Sie kann laut BVL zu Funktionseinschränkungen, einem Krankenhausaufenthalt oder sogar zum Tod führen. Die Behörde nennt als Beispiele eine Krankschreibung wegen geschwollener Hände, einen Klinikaufenthalt zur weiteren Untersuchung oder einen anaphylaktischen Schock, also eine schwere allergische Reaktion des ganzen Körpers.

Der rechtliche Rahmen: Nach Artikel 3 der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) müssen kosmetische Mittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Meldungen von Betroffenen können den Behörden Hinweise geben; eine Bewertung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Was du zuerst tun kannst

Die Verbraucherzentrale empfiehlt in ihrem Ratgeber zu Kosmetik, Inhaltsstoffen und unerwünschten Wirkungen (Stand der Seite: 23. Juli 2026) bei Beschwerden wie Hautausschlag, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen. So lasse sich der auslösende Inhaltsstoff finden, den man künftig meiden könne. Außerdem solle man das verdächtige Produkt aufbewahren und am besten zum Arztbesuch mitnehmen.

Auch das BVL rät laut seiner Ansprechpartner-Seite bei gesundheitlichen Beschwerden dazu, zuerst eine Dermatologin oder einen Dermatologen beziehungsweise eine Allergologin oder einen Allergologen aufzusuchen. Dieser Beitrag ersetzt diese Beratung nicht und gibt keine medizinischen Empfehlungen.

Wohin du melden kannst

Für Verbraucherinnen und Verbraucher nennt das BVL keine Meldepflicht. Die Information kann formlos weitergegeben werden, und zwar an mehrere Stellen: an die Firma, den Händler, eine Ärztin oder einen Arzt, eine Apotheke, eine Behörde oder direkt an das BVL. Die Behörde gibt dafür die E-Mail-Adresse sue-cosmetic@bvl.bund.de an. Die Verbraucherzentrale beschreibt dieselben Wege und ergänzt, dass man die Wirkung formlos dem Hersteller, dem Händler und/oder der Lebensmittelüberwachung mitteilen kann.

Das BVL empfiehlt, damit die Meldung aussagekräftig wird, das Online-Formular im Bundesportal oder die BVL-Checkliste zu nutzen. Laut Bundesportal ist die Leistung kostenlos; man kann beim BVL online, per E-Mail oder per Post melden. Bei Fragen hilft nach Angaben des Portals die Behördennummer 115.

Welche Angaben helfen

Das Bundesportal nennt für eine Meldung: Initialen, Geburtsjahr, Symptome, Zeitpunkt, Art der Folgen und den Produktnamen. Eine anonyme Meldung ist laut Portal möglich, dann ist eine Kontaktperson für Rückfragen hilfreich. Die Verbraucherzentrale nennt als Beispiele für eine solche Kontaktperson einen Friseursalon oder eine Arztpraxis. Wichtig sind außerdem, so die Verbraucherzentrale, welche Wirkung wann aufgetreten ist und – falls erkennbar – die Chargennummer des Produkts. Sie sei auch bei einer Reklamation wichtig.

Angabe Quelle
Initialen, Geburtsjahr Bundesportal
Symptome und Zeitpunkt Bundesportal, Verbraucherzentrale
Art der Folgen Bundesportal
Produktname, falls erkennbar Chargennummer Bundesportal, Verbraucherzentrale
Kontaktperson (bei anonymer Meldung) Bundesportal, Verbraucherzentrale

Quelle: Bundesportal und Verbraucherzentrale (siehe Quellenliste), Stand: 27. Oktober 2026.

Was Unternehmen melden müssen

Für Firmen gelten andere Regeln als für Verbraucherinnen und Verbraucher. Laut BVL soll man sich zuerst an den Hersteller wenden, der auf dem Produkt angegeben ist; dieser muss solche Informationen in seinen Produktunterlagen erfassen und ernste unerwünschte Wirkungen seiner zuständigen Behörde melden. Das Bundesportal präzisiert: Hersteller, Importeure und Händler müssen prüfen, ob es sich um eine ernste unerwünschte Wirkung nach der EU-Kosmetikverordnung handelt. Ist das der Fall, müssen sie die zuständige Behörde innerhalb von 20 Tagen nach Kenntnis informieren. Das BVL leitet Meldungen nach Angaben des Portals innerhalb von 20 Werktagen weiter.

Was mit den Daten geschieht: Das BVL erfasst sie nach eigenen Angaben anonymisiert in einer europäischen Datenbank. Ziel ist es, Zusammenhänge mit ähnlichen Meldungen zu erkennen und Verbraucherinnen und Verbraucher frühzeitig zu schützen. Über Rückrufe oder Maßnahmen im Einzelfall sagen die zitierten Seiten nichts aus.

Beschwerde über Verpackung oder Kennzeichnung

Geht es nicht um die Gesundheit, sondern um die Beschaffenheit, die Kennzeichnung oder die Verpackung eines Produkts, sind laut BVL die Behörden des jeweiligen Bundeslandes die richtigen Ansprechpartner. Genannt werden als Beispiele Gesundheitsämter und Landesuntersuchungsämter. Welche Stelle in deinem Bundesland zuständig ist, führt das BVL in einer Adressliste der Behörden auf.

Das solltest du wissen

Eine Hautreaktion beweist nicht automatisch, dass ein Produkt fehlerhaft ist: Das BVL spricht von allergischen Reaktionen, Reizungen und anderen Unverträglichkeiten, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten können. Die Meldung ist deshalb kein Vorwurf, sondern ein Hinweis, den Behörden auswerten. Wer nicht weiß, was die Reaktion ausgelöst hat, sollte sie nach Angaben der Verbraucherzentrale ärztlich abklären lassen. Hilfreich für eine Meldung sind laut den zitierten Seiten das aufbewahrte Produkt, Datum und Art der Beschwerden sowie, falls erkennbar, die Chargennummer.

Einschränkung: Die BVL-Seite zu unerwünschten Wirkungen nennt kein Aktualisierungsdatum, und das BVL verweist auf einen Flyer von 2019, der den Online-Einkauf von Kosmetik betrifft, nicht die Meldung. Prüfe Kontaktdaten und Formulare daher vor der Nutzung auf den verlinkten Seiten.

Quellen

  1. BVL: Unerwünschte Wirkungen bei Kosmetik (abgerufen am 27. Oktober 2026)
  2. BVL: Ansprechpartner für Verbraucher bei Kosmetik (abgerufen am 27. Oktober 2026)
  3. Bundesportal: Unerwünschte Wirkungen und Gesundheitsschäden bei Kosmetik melden (abgerufen am 27. Oktober 2026)
  4. Verbraucherzentrale: Kosmetik – Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und unerwünschte Wirkungen (Stand: 23. Juli 2026, abgerufen am 27. Oktober 2026)
  5. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Artikel 3 (EUR-Lex, abgerufen am 27. Oktober 2026)
  6. BVL: Checkliste für die Mitteilung einer (ernsten) unerwünschten Wirkung (abgerufen am 27. Oktober 2026)

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