schmink.tv – Dein Blog rund um Beauty und Style
Allgemein

Neue Regeln für Umweltwerbung seit 27. September 2026: Was „klimaneutral“ auf Kosmetik heißt

Seit 27. September 2026 gelten EU-weit strengere Regeln für Umweltaussagen in der Werbung. Was „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ auf Kosmetik jetzt braucht – mit Quellen.

Glasflasche mit goldgelbem Pflegeöl und Pipette neben einem großen grünen Blatt
Ein Pflegeöl in einer Glasflasche mit Pipette vor einem grünen Blatt – Symbolbild. Foto: PNW Production / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Stand: 23. Oktober 2026 – Pauschale Umweltversprechen auf Pflegeprodukten brauchen jetzt Belege; was Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Verpackung prüfen können.

„Umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“: Solche Begriffe stehen auf vielen Cremes, Shampoos und Sonnenschutzprodukten.
Seit dem 27. September 2026 sind sie in der EU nicht mehr frei verwendbar.
An diesem Tag begann die Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/825, die in Deutschland über das UWG umgesetzt wird.
Dieser Beitrag erklärt, was sich ändert, welche Fälle es bei Kosmetik schon gab und woran du Umweltwerbung prüfen kannst.

Was seit dem 27. September 2026 gilt

Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 beschlossen. Nach Artikel 4 mussten die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsregeln bis zum 27. März 2026 erlassen und wenden sie seit dem 27. September 2026 an. In Deutschland stehen die Verbote im Anhang zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dessen Einleitungssatz lautet: „Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.“ „Stets“ heißt: Es braucht keine Einzelfallabwägung, ob die Werbung konkret in die Irre führt.

Für Kosmetik sind vor allem diese Punkte des Anhangs relevant:

Verbotene Praxis Nr. im Anhang Kurz erklärt
Nachhaltigkeitssiegel ohne Grundlage 2a Ein Siegel darf nur auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein.
Allgemeine Umweltaussage 4a Pauschale Aussagen sind unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist.
Aussage zum ganzen Produkt 4b Die Aussage darf sich nicht auf das gesamte Produkt beziehen, wenn sie nur einen Teilaspekt betrifft.
Klimaaussage durch Kompensation 4c Aussagen, ein Produkt habe wegen Kompensation neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt, sind unzulässig.

Quelle: Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, gesetze-im-internet.de, Abruf am 23. Oktober 2026; Zusammenfassung der Redaktion.

Was das für „umweltfreundlich“ auf der Tube bedeutet

Nach Nr. 4a des Anhangs ist eine „allgemeine Umweltaussage“ unzulässig, wenn der Unternehmer „keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale (Stand der Seite: 28. September 2026) brauchen Begriffe wie „grün“ oder „nachhaltig“ künftig einen solchen Nachweis, etwa über das EU-Umweltzeichen oder den Blauen Engel.

Bei „klimaneutral“ ist die Lage nach Nr. 4c eindeutig: Wer das Produkt allein mit gekauften Kompensationen so bewirbt, verstößt dagegen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Aussage nur zulässig ist, wenn die Emissionen im eigenen Produktionsprozess tatsächlich sinken.

Unabhängig davon bleibt das allgemeine Verbot irreführender Werbung bestehen: Konkrete Aussagen wie „Verpackung aus recyceltem Kunststoff“ sind nicht automatisch verboten, müssen aber stimmen und belegbar sein.

Zwei Fälle aus der Kosmetikbranche

Dass Umweltwerbung bei Kosmetik schon vor den neuen Regeln vor Gericht landete, zeigen zwei Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Beide Darstellungen stammen von der DUH und geben deren Sicht wieder.

Im ersten Fall ging es um Sonnenschutz der Marke Lancaster. Laut Pressemitteilung der DUH vom 5. Dezember 2025 hat sich die Coty Beauty Germany GmbH in einer Einigung (Aktenzeichen 14 O 16/25) verpflichtet, nicht mehr mit „ozeanfreundlich“ zu werben. Die DUH hatte beanstandet, die Aussage stütze sich nur auf Tests der UV-Filter, nicht aller Inhaltsstoffe. Bereits im Handel befindliche Ware darf laut DUH in einer Aufbrauchfrist weiter verkauft werden.

Im zweiten Fall ging es um ein Haarfärbemittel der Marke Garnier. Nach der Pressemitteilung der DUH vom 22. Juli 2026 untersagte das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 28/25) die Werbung mit einem „Nachhaltigkeitsengagement“, weil auf der Verpackung keine konkreten Umweltvorteile genannt wurden. Laut DUH hatte das Gericht die Werbung bereits in der mündlichen Verhandlung als „deutlich irreführend“ bezeichnet. Die Entscheidung erging nach dem bis dahin geltenden Recht; was die Unternehmen dazu sagen, geht aus den Pressemitteilungen nicht hervor.

So prüfst du Umweltwerbung auf Kosmetik

Die Verbraucherzentrale nennt in ihrem Ratgeber mehrere Prüffragen, die sich auf Pflegeprodukte übertragen lassen:

  • Worauf bezieht sich die Aussage – auf das ganze Produkt oder nur auf Verpackung, einen Inhaltsstoff oder die Verschlusskappe?
  • Gibt es einen Beleg, der auf dem Produkt selbst erläutert wird? Nach Angaben der Verbraucherzentrale dürfen weiterführende Nachweise per Link oder QR-Code ergänzt werden.
  • Wirkt ein Zeichen wie ein Firmenlogo? Eigene Siegel ohne unabhängige Prüfung sind nach Nr. 2a nicht zulässig.
  • Gibt es ein unabhängiges Siegel? Die Verbraucherzentrale NRW bewertet solche Siegel im Portal „Siegelklarheit“.

Das solltest du wissen

Die Regeln richten sich an Unternehmen, nicht an Käuferinnen und Käufer: Wer ein Produkt mit einem alten Aufdruck kauft, hat nichts falsch gemacht. Ob eine bestimmte Verpackung gegen das UWG verstößt, entscheiden im Streitfall Gerichte; dieser Beitrag bewertet keine einzelne Marke. Nach Angaben der Verbraucherzentrale gibt es für Ware im Regal derzeit keine generelle Übergangsfrist, die Frage werde in Deutschland noch diskutiert. Das ist keine Rechtsberatung und keine Kaufempfehlung. Ein „grünes“ Versprechen sagt außerdem nichts darüber aus, wie gut ein Produkt für deine Haut passt.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, EUR-Lex (Artikel 4: Umsetzung bis 27. März 2026, Anwendung ab 27. September 2026)
  2. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, gesetze-im-internet.de, Abruf am 23. Oktober 2026
  3. Verbraucherzentrale: Greenwashing erkennen, Stand der Seite 28. September 2026
  4. Deutsche Umwelthilfe: Pressemitteilung zu Coty/Lancaster, 5. Dezember 2025
  5. Deutsche Umwelthilfe: Pressemitteilung zu Garnier, 22. Juli 2026

Deine Meinung

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

↑