schmink.tv – Dein Blog rund um Beauty und Style
Allgemein

Kosmetik: Ab 1. Januar 2027 gelten in der EU neue Regeln für Triphenylphosphat und Duftstoffe

Die EU-Kommission hat die Kosmetikverordnung geändert: Triphenylphosphat wird verboten, für Benzylsalicylat, Citral und Aluminium gelten Höchstgehalte. Erste Frist: 1. Januar 2027.

Weiße Pflegeflaschen und ein Tiegel, von oben auf grauem Hintergrund angeordnet
Pflegeflaschen und ein Tiegel auf grauem Untergrund – Symbolbild. Foto: alleksana / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Stand: 21. Oktober 2026. Die Verordnung (EU) 2026/909 setzt ein Verbot auf die Liste, begrenzt zwei Duftstoffe und Aluminiumverbindungen – und staffelt die Fristen bis 2028.

Wer Kosmetik herstellt oder importiert, muss sich auf neue Stoffregeln einstellen: Die EU-Kommission hat die Anhänge II, III, V und VI der Kosmetikverordnung geändert.
Triphenylphosphat steht künftig auf der Verbotsliste, für Benzylsalicylat, Citral und Aluminiumverbindungen gelten Höchstgehalte je Produktart.
Für Produkte im Handel ändert sich nicht über Nacht etwas: Die Verordnung unterscheidet zwischen dem Inverkehrbringen ab dem 1. Januar 2027 und der Bereitstellung auf dem Markt bis 1. Juli 2028.

Was die Verordnung regelt

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026. Sie ändert die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, die für alle in der Europäischen Union (EU) verkauften Kosmetika gilt. Nach den Angaben auf EUR-Lex ist sie am 18. Mai 2026 in Kraft getreten.

Anhang II der Kosmetikverordnung ist die Liste verbotener Stoffe, Anhang III die Liste der Stoffe mit Beschränkungen, etwa Höchstgehalten. Die neue Verordnung betrifft laut ihrem Anhang unter anderem diese Einträge:

  • Triphenylphosphat (CAS-Nr. 115-86-6): neu in Anhang II, also verboten (Eintrag 1752).
  • Benzylsalicylat: Höchstgehalte je Produktart in Anhang III (Eintrag 75).
  • Citral: Höchstgehalte je Produktart in Anhang III (Eintrag 70).
  • Aluminiumhaltige Inhaltsstoffe: neuer Eintrag 379 in Anhang III mit Höchstgehalten, berechnet als Aluminium.

Weitere Änderungen betreffen den UV-Filter DHHB sowie Einträge in den Anhängen V und VI; sie sind im Verordnungstext nachzulesen.

Triphenylphosphat: Verbot nach offener Sicherheitsfrage

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der EU-Kommission konnte die Sicherheit von Triphenylphosphat in Nagelprodukten nicht bestätigen. In seinem Gutachten SCCS/1664/24 vom 25. Juli 2024 heißt es, es sei nicht möglich, eine Aussage zur Sicherheit zu treffen, weil ein genotoxisches Potenzial – also die Möglichkeit, Erbgut zu schädigen – nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Höchstkonzentration, die als sicher gilt, nannte der Ausschuss nicht.

Aus den geprüften Quellen geht nicht hervor, in welchen Produkten der Stoff derzeit tatsächlich eingesetzt wird. Fest steht: Produkte, die ihn enthalten, dürfen nach der Verordnung ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr in Verkehr gebracht und ab dem 1. Juli 2028 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Duftstoffe: Benzylsalicylat und Citral mit Obergrenzen

Für Benzylsalicylat hatte der SCCS in seinem Gutachten SCCS/1656/23 vom 26. Oktober 2023 Höchstgehalte genannt, bis zu denen er den Stoff als sicher ansieht. Die Werte in der neuen Verordnung entsprechen diesen Angaben. Der Ausschuss beschreibt Benzylsalicylat zudem als anerkanntes Kontaktallergen beim Menschen, für das als Duftstoff-Allergen eine Kennzeichnungspflicht gilt, ab 0,001 Prozent in Produkten, die auf der Haut bleiben, und ab 0,01 Prozent in Produkten zum Abspülen.

Produktart Höchstgehalt Benzylsalicylat
Parfümierende Produkte 4 %
Duschgel und Badeprodukte 1,3 %
Deodorants (Spray/Aerosol) 0,91 %
Bodylotion 0,7 %
Produkte zum Abspülen (Haut/Haar, ohne Bad und Dusche) 0,5 %
Gesichts-Make-up und Make-up-Entferner 0,2 %
Mundprodukte 0,004 %

Quelle: Verordnung (EU) 2026/909, Anhang III Eintrag 75, Auswahl; abgerufen am 21. Oktober 2026. Angaben in Prozent des gebrauchsfertigen Produkts.

Auch für Citral legt die Verordnung Höchstgehalte fest. Sie liegen je nach Produktart zwischen 0,032 Prozent (Deodorants und Antitranspirantien) und 1,2 Prozent (Haarprodukte, die auf dem Haar bleiben, sowie Produkte zum Abspülen). Bei Lippenprodukten sind es 0,11 Prozent, bei Hautprodukten, die auf der Haut bleiben, und Nagelprodukten 0,15 Prozent. Für Citral-Isomere gilt als Frist für die Bereitstellung auf dem Markt der 1. August 2028.

Aluminium: Höchstgehalte je Produktart

Für aluminiumhaltige Inhaltsstoffe führt die Verordnung einen neuen Eintrag mit Höchstgehalten ein, berechnet als Aluminium. Bei Antitranspirantien und Deodorants ohne Aerosol sind es 7,73 Prozent, bei solchen als Aerosol 3,24 Prozent, bei Zahnpasta 3,18 Prozent. In Sonnenschutzmitteln, die beim Einatmen die Lunge erreichen könnten, darf Aluminium nach der Verordnung nicht verwendet werden.

Der SCCS hatte in seinem Gutachten SCCS/1662/23 vom 27. März 2024 Aluminiumverbindungen bei Einhaltung der genannten Höchstgehalte als sicher bewertet. Bei Sprühprodukten setzt er voraus, dass höchstens 20 Prozent der versprühten Partikel oder Tröpfchen kleiner als 10 Mikrometer sind. Für Körper-, Baby- und Fußpuder fehlen laut Ausschuss Freisetzungsdaten, sodass das Risiko durch Einatmen dort nicht abschließend beurteilt werden kann. Der SCCS verweist außerdem auf seine frühere Bewertung, nach der die Gesamtaufnahme aus Kosmetika und Nahrung bei den höchsten Expositionsstufen die als sicher geltenden Grenzwerte überschreiten kann.

Die Fristen im Überblick

Stoff Inverkehrbringen nur noch konform ab Bereitstellung nur noch konform ab
Triphenylphosphat (Verbot) 1. Januar 2027 1. Juli 2028
Benzylsalicylat 1. Januar 2027 1. Juli 2028
Citral 1. Januar 2027 1. Juli 2028
Citral-Isomere 1. Januar 2027 1. August 2028
Aluminiumhaltige Inhaltsstoffe 1. Januar 2027 1. Juli 2028

Quelle: Verordnung (EU) 2026/909, Fußnoten zu den Anhängen; abgerufen am 21. Oktober 2026.

Das solltest du wissen

Für dich ändert sich zunächst nichts im Regal: Wegen der Übergangsfristen können Produkte mit den bisherigen Rezepturen, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, noch bis Mitte 2028 im Handel sein. Die geprüften Quellen beschreiben Rechtsfristen und Stoffbewertungen, keinen Rückruf.

Wer wissen möchte, was in einem Produkt steckt, findet die Bestandteile in der Inhaltsstoffliste (INCI) auf der Verpackung. Duftstoff-Allergene wie Benzylsalicylat müssen dort ab den genannten Schwellenwerten aufgeführt sein. Bei Hautreaktionen oder Unsicherheit ist eine ärztliche oder dermatologische Beratung der richtige Weg; dieser Beitrag ersetzt sie nicht. Für die Branche heißt das: Rezepturen prüfen und bis zu den Stichtagen anpassen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026, EUR-Lex, abgerufen am 21. Oktober 2026
  2. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, EUR-Lex, abgerufen am 21. Oktober 2026
  3. SCCS-Gutachten zu Triphenylphosphat (SCCS/1664/24), EU-Kommission, abgerufen am 21. Oktober 2026
  4. SCCS-Gutachten zu Benzylsalicylat (SCCS/1656/23), EU-Kommission, abgerufen am 21. Oktober 2026
  5. SCCS-Gutachten zu Aluminium in kosmetischen Mitteln (SCCS/1662/23), EU-Kommission, abgerufen am 21. Oktober 2026

Deine Meinung

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

↑