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Kosmetik-Eigenmarken: Diese 7 Pflichtangaben verlangt die EU – Anlass ist Edekas jolea-Start

Edeka startet die Drogerie-Eigenmarke jolea. Anlass für einen Überblick: Diese sieben Pflichtangaben verlangt Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung auf Verpackungen.

Drei weiße Kosmetikflaschen ohne Beschriftung zwischen zwei kleinen Pflanzen vor hellblauer Wand
Weiße, unbeschriftete Kosmetikflaschen und zwei kleine Zimmerpflanzen – Symbolbild, kein Produkt von Edeka oder jolea. Foto: Servetphotograph / Pixabay, Pixabay Content License; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Ob bekannte Marke oder Handelsmarke des Supermarkts: Welche Angaben auf einer Kosmetikverpackung stehen müssen, regelt Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung. Stand: 25. Oktober 2026

Edeka hat am 6. Oktober 2026 eine neue Drogerie-Marke vorgestellt: „jolea“.
Nach Angaben des Unternehmens umfasst sie rund 300 Artikel für Gesicht, Haare, Hände und Körper und ersetzt die bisherige Drogeriemarke elkos in den Edeka-Regalen.
Wer vor einem solchen neuen Regal steht, fragt sich oft, wer eigentlich hinter dem Produkt steht und was auf der Packung zu finden sein muss.
Die Antwort gilt für jedes Kosmetikprodukt in der EU, egal ob Marken- oder Handelsmarke.

Was Edeka zu jolea mitteilt

In der Pressemitteilung aus Hamburg schreibt der Edeka-Verbund, mit jolea ziehe „eine neue Markenwelt“ in die Drogerieregale ein, einschließlich Netto Marken-Discount. Die rund 300 Artikel werden laut Unternehmen nach und nach eingeführt, erhältlich sind sie nach Angaben von Edeka „ab sofort“ bei Edeka, Marktkauf, Netto Marken-Discount, budni und beim Lieferdienst Picnic.

Als Beispiele nennt das Unternehmen unter anderem einen Lippenpflegestift mit Sheabutter, eine milde Gesichtsreinigung mit Aloe vera und ein schäumendes Duschgel mit Kirschblüte und Seidenextrakt. Abgebildet sind sechs Produkte, darunter eine Tagescreme, eine Handcreme und ein Shampoo. Preise, Hersteller der Produkte und vollständige Inhaltsstofflisten nennt die Mitteilung nicht. Über die Zusammensetzung einzelner Artikel lässt sich daraus deshalb nichts sagen, und dieser Beitrag bewertet kein Produkt der neuen Marke.

Was sich dagegen allgemein sagen lässt, ist die Rechtslage. Sie steht in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gilt.

Wer die Verantwortung trägt

Nach Artikel 4 der Verordnung dürfen nur kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden, für die eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft als „verantwortliche Person“ benannt ist. Sie muss sicherstellen, dass das Produkt die Pflichten der Verordnung einhält. Für in der EU hergestellte Produkte ist das grundsätzlich der in der EU ansässige Hersteller; er kann schriftlich eine andere in der EU ansässige Person beauftragen. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss er eine in der EU ansässige Person schriftlich benennen.

Auf der Packung erkennst du diese Person an Name und Anschrift. Wer bei einem bestimmten Produkt die verantwortliche Person ist, steht in der jolea-Mitteilung nicht, sie lässt sich nur auf der Verpackung ablesen. Die Händler selbst müssen laut Artikel 6 der Verordnung vor der Abgabe prüfen, ob bestimmte Kennzeichnungsangaben vorhanden sind, darunter die Angabe der verantwortlichen Person und die Chargenbezeichnung.

Die sieben Pflichtangaben nach Artikel 19

Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung nennt sieben Angaben, die unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar auf Behältnis und Verpackung stehen müssen. Die folgende Übersicht fasst sie zusammen; die Auslegung der Behörden und die Hinweise der Verbraucherzentrale sind jeweils in den verlinkten Quellen nachzulesen.

Angabe (Artikel 19 Absatz 1) Was verlangt wird
a) Verantwortliche Person Name oder Firma und Anschrift, Abkürzung erlaubt, wenn die Person erkennbar bleibt; bei Importen auch das Ursprungsland
b) Nenninhalt Gewicht oder Volumen; Ausnahmen unter anderem für Packungen unter 5 Gramm oder 5 Milliliter, Gratisproben und Einmalpackungen
c) Haltbarkeit Mindesthaltbarkeitsdatum; bei mehr als 30 Monaten stattdessen das Zeichen mit der Zeitspanne nach dem Öffnen in Monaten oder Jahren
d) Vorsichtsmaßnahmen Besondere Hinweise für den Gebrauch, mindestens die aus den Anhängen III bis VI
e) Chargennummer Chargennummer oder anderes Kennzeichen zur Identifizierung; bei kleinen Produkten genügt die Außenverpackung
f) Funktion Angabe des Verwendungszwecks, sofern er nicht aus der Aufmachung hervorgeht
g) Zutatenliste Beginnt mit „Ingredients“, absteigend nach Gewichtsanteil; Duftstoffe als „Parfum“, Nanomaterialien mit „nano“ in Klammern

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 19, ergänzt durch die Erläuterungen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL); abgerufen am 25. Oktober 2026.

Haltbarkeit und Zutatenliste richtig lesen

Bei der Haltbarkeit gibt es zwei Wege. Produkte mit einer Mindesthaltbarkeit von höchstens 30 Monaten tragen laut Verbraucherzentrale die Angabe „mindestens haltbar bis“ oder das Sanduhr-Symbol mit einem Datum. Ist ein Produkt länger haltbar, steht auf der Packung das Symbol des geöffneten Tiegels mit einer Zahl, zum Beispiel „12 M“ für zwölf Monate nach dem Öffnen. Die Verbraucherzentrale rät, das Öffnungsdatum auf der Packung zu notieren.

Die Zutatenliste folgt den internationalen INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, einheitliche Namen für Kosmetikinhaltsstoffe). Nach Artikel 19 stehen die Stoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils bei der Herstellung. Stoffe unter einem Prozent dürfen in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen folgen, Farbstoffe ebenfalls. Eine deutsche Übersetzung neben der Liste muss laut Verbraucherzentrale nicht vollständig sein; maßgeblich bleibt die INCI-Liste.

Deutsch und kleine Packungen

Welche Sprache gilt, bestimmt nach Artikel 19 Absatz 5 das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt an Verbraucher abgegeben wird. In Deutschland müssen nach den Angaben des BVL unter anderem Verwendungszweck und Vorsichtsmaßnahmen auf Deutsch stehen.

Bei sehr kleinen Produkten wie Seife oder Badeperlen können die Angaben laut BVL auf einem Schild in der Nähe des Behältnisses stehen. Die Zutatenliste darf bei manchen Packungen allein auf der Umverpackung stehen. Bei Lippenstiften etwa findest du sie nach Angaben der Verbraucherzentrale häufig nicht am Produkt selbst, sondern am Regal oder Aufsteller; fehlt sie dort, kannst du im Geschäft danach fragen. Beim Online-Kauf empfiehlt die Verbraucherzentrale Shops, die die vollständige Zutatenliste zeigen.

Das solltest du wissen

Die Pflichtangaben sind eine Orientierung, kein Qualitätsurteil: Sie sagen, wer verantwortlich ist, was drin ist und wie lange das Produkt nutzbar bleibt, nicht, ob es zu deiner Haut oder deinen Haaren passt. Die Chargennummer hilft laut Verbraucherzentrale bei einer Reklamation oder bei der Meldung unerwünschter Wirkungen. Für jolea gilt wie für jede andere Marke: Was tatsächlich auf der einzelnen Packung steht, lässt sich nur am Produkt selbst prüfen. Eine regionale Aufschlüsselung, in welchen Filialen die Marke schon zu finden ist, enthält die Edeka-Mitteilung nicht.

Einen ähnlichen Fall aus der Branche haben wir zuletzt beim Drogerie-Angebot von Kaufland beschrieben; zur Rolle der verantwortlichen Person bei Kosmetik aus Drittstaaten gibt es einen eigenen Beitrag.

Quellen

  1. EDEKA-Verbund: Pressemitteilung „Rundum gepflegt mit jolea“, 6. Oktober 2026 (Herstellerangabe)
  2. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, EUR-Lex, Artikel 4, 6 und 19
  3. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Kennzeichnung kosmetischer Mittel
  4. Verbraucherzentrale: Kosmetik – Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und unerwünschte Wirkungen (Stand: 23. Juli 2026)

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