Schminke für Halloween am 31. Oktober: LAVES beanstandete 2024 eine von 18 Karnevalsschminken
Am 31. Oktober ist Halloween: Das Landesamt LAVES nennt Prüfergebnisse zu Schminke – 2024 eine Beanstandung bei 18 Proben – und Hinweise zu Kennzeichnung, Hauttest und Haltbarkeit.
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz prüft Kinder- und Karnevalsschminke auf Kennzeichnung und verbotene Stoffe. Was seine Hinweise vom 22. Oktober 2026 für die Tage vor dem Fest bedeuten. Stand: 23. Oktober 2026
Am Samstag, 31. Oktober 2026, ist Halloween. Wer sich oder Kinder dafür schminkt, verwendet ein kosmetisches Mittel im Sinne der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hat auf seiner Informationsseite zu Kinderschminke (Seitenstand 22. Oktober 2026) Ergebnisse eigener Stichproben und Anwendungshinweise zusammengestellt.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was das Landesamt schreibt, und ergänzt es um die Kennzeichnungspflichten, die die Verbraucherzentrale beschreibt.
Was das Landesamt prüft
Das Institut für Bedarfsgegenstände des LAVES in Lüneburg untersucht nach eigenen Angaben Stichproben auf Kennzeichnung und Chemie. Geprüft werden unter anderem die verwendeten Farbstoffe, verbotene Stoffe wie Schwermetalle und die Höchstmengen von Konservierungsstoffen (LAVES). Stichproben bilden den Markt nicht vollständig ab; sie zeigen, was in der jeweiligen Auswahl aufgefallen ist.
Die Stichproben im Überblick
| Jahr | Untersuchte Schminke | Proben | Beanstandungen laut LAVES |
|---|---|---|---|
| 2024 | Karnevalsschminke, meist Sets mit bis zu zehn Stiften | 18 | 1 Probe: zugelassener Farbstoff nicht in der Zutatenliste |
| 2019 | Halloweenschminke | 16 | 7 Produkte: 2 mit verbotenem Stoff, 2 mit nicht angegebenen Farbstoffen, 4 mit irreführenden Abbildungen |
Quelle: LAVES Niedersachsen, Informationsseite zu Kinderschminke, Seitenstand 22. Oktober 2026. Die Einzelangaben für 2019 ergeben zusammen acht Fälle, das LAVES nennt als Gesamtzahl sieben Produkte; die Seite erklärt die Differenz nicht.
Die beiden Jahre sind nicht direkt vergleichbar: Es wurden unterschiedliche Produktarten und Probenzahlen untersucht. Aus den Zahlen lässt sich weder ein Trend noch eine Aussage über einzelne Marken ableiten.
Was auf der Packung stehen muss
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale gehören zu den Pflichtangaben auf kosmetischen Mitteln (Verbraucherzentrale, Stand 23. Juli 2026):
- die Inhaltsstoffliste mit INCI-Bezeichnungen (der internationalen Nomenklatur für Kosmetik-Inhaltsstoffe), in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil; bei sehr kleinen Produkten wie Lippenstiften darf sie am Regal stehen statt auf der Packung,
- die Chargennummer, die bei Beschwerden und bei der Meldung unerwünschter Wirkungen gebraucht wird,
- die Haltbarkeit: ein Mindesthaltbarkeitsdatum („mindestens haltbar bis“ oder Sanduhr-Symbol) bei weniger als 30 Monaten Haltbarkeit, sonst ein Tiegel-Symbol mit der Haltbarkeit nach dem Öffnen, etwa „12 M“,
- Warnhinweise wie „Nicht bei gereizter Haut anwenden“,
- Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle, bei Waren von außerhalb der EU auch das Herkunftsland.
Hinweise des Landesamts zur Anwendung
Das LAVES nennt auf seiner Seite diese Punkte (LAVES):
- Kinder und Menschen mit Allergien sollten die Schminke vorab an einer kleinen Hautstelle, etwa am Arm, testen. Bei Juckreiz oder Rötung sollte sie nicht im Gesicht verwendet werden.
- Eine fetthaltige Creme vor dem Schminken erleichtert laut Landesamt das spätere Entfernen. Wasserlösliche Schminke lässt sich mit Wasser und Seife entfernen, fetthaltige mit einer Abschminklotion; danach empfiehlt das LAVES eine reichhaltige Creme.
- Schminke aus dem Vorjahr sollte auf die Haltbarkeitsangabe geprüft werden. Verdorbene kosmetische Mittel sind nach Angaben des Landesamts oft weder sichtbar noch riechbar.
- Die Farbstoffe sind laut LAVES nicht für die Bereiche um Augen und Mund geeignet. Das Landesamt schreibt, mehrfach seien Produkte aufgefallen, deren Abbildungen bis an Augen und Mund geschminkte Gesichter zeigten, obwohl die Warnhinweise dies untersagten.
Einordnung der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Hamburg hält die Kosmetikverordnung und die Chemikalienverordnung REACH nach eigener Einschätzung für lückenhaft. Ein „EU-Standard“ garantiere daher nicht automatisch Schadstofffreiheit; fehlende Herstellerangaben seien ein Warnzeichen (Verbraucherzentrale Hamburg, Stand 5. Februar 2026). Das ist eine Bewertung der Verbraucherzentrale, keine Feststellung des Landesamts.
Das solltest du wissen
Die Prüfdaten des LAVES stammen aus Niedersachsen und aus Stichproben. Sie belegen, dass bei Halloween- und Karnevalsschminke Kennzeichnungsmängel vorkommen, sagen aber nichts über das gesamte Angebot. Wer Schminke vor dem 31. Oktober kauft oder aus dem Vorjahr verwendet, findet auf der Packung die Angaben zu Inhaltsstoffen, Haltbarkeit und Warnhinweisen. Dieser Beitrag ist keine Kaufempfehlung und ersetzt keine ärztliche oder dermatologische Beratung.
Quellen
- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES): Informationsseite zu Kinderschminke an Halloween und Karneval, Seitenstand 22. Oktober 2026, abgerufen am 23. Oktober 2026.
- Verbraucherzentrale: Kosmetik – Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und unerwünschte Wirkungen, Stand 23. Juli 2026.
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, EUR-Lex.
- Verbraucherzentrale Hamburg: Karneval – Achtung, Schadstoffe in Kostümen und Schminke, Stand 5. Februar 2026.