Retinol in Kosmetik: EU-Grenzen von 0,05 und 0,3 Prozent, Frist für Bestandsware am 1. Mai 2027
Seit 1. November 2025 gelten in der EU Höchstkonzentrationen für Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat. Für Produkte im Handel endet die Frist am 1. Mai 2027. Die Regeln im Überblick.
Für Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat gelten in der EU Höchstkonzentrationen, und für Produkte, die schon im Handel sind, endet die Übergangsfrist in gut sechs Monaten. Stand: 22. Oktober 2026
Seit dem 1. November 2025 dürfen in der Europäischen Union (EU) keine neuen Kosmetika mehr auf den Markt kommen, die bestimmte Höchstkonzentrationen an Vitamin-A-Verbindungen überschreiten.
Für Produkte, die bereits im Handel sind, läuft die Frist am 1. Mai 2027 ab.
Dieser Beitrag erklärt, was die EU-Verordnung genau festlegt, welche Stoffe betroffen sind und was die Wissenschaft dahinter sagt.
Was die EU-Verordnung festlegt
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/996 der Europäischen Kommission vom 3. April 2024, die am 4. April 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Sie ändert mehrere Anhänge der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009. Die Regeln zu Vitamin A stehen im Anhang III, also in der Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln nur eingeschränkt verwendet werden dürfen.
Betroffen sind laut Verordnung drei Stoffe, die gemeinsam geregelt werden: Retinol, Retinylacetat (englisch: Retinyl Acetate) und Retinylpalmitat (Retinyl Palmitate). Das sind die Bezeichnungen, unter denen du sie in der Inhaltsstoffliste (INCI, kurz für International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) auf der Verpackung suchen kannst. Die Grenzwerte werden in Retinoläquivalenten (RE) angegeben, einer Rechengröße, mit der die drei Stoffe zusammen erfasst werden.
| Produktart | Höchstkonzentration |
|---|---|
| Körperlotion | 0,05 % Retinoläquivalent |
| Andere Mittel, die auf der Haut oder im Haar verbleiben, sowie auszuspülende Mittel | 0,3 % Retinoläquivalent |
Quelle: Verordnung (EU) 2024/996, Anhang III. Stand der Abfrage: 22. Oktober 2026.
Die drei Stoffe im Überblick
Die Verordnung führt die Stoffe mit ihren Registriernummern auf. Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) ist eine international gebräuchliche Kennnummer, mit der sich ein Stoff eindeutig identifizieren lässt, unabhängig davon, unter welchem Namen er auf einer Packung steht.
| Stoff (INCI) | CAS-Nummer |
|---|---|
| Retinol | 11103-57-4 / 68-26-8 |
| Retinylacetat (Retinyl Acetate) | 127-47-9 |
| Retinylpalmitat (Retinyl Palmitate) | 79-81-2 |
Quelle: Verordnung (EU) 2024/996, Anhang III. Stand der Abfrage: 22. Oktober 2026.
Die wichtigsten Daten auf einen Blick
- 3. April 2024: Datum der Verordnung (EU) 2024/996.
- 4. April 2024: Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
- 1. November 2025: Produkte über den Grenzwerten dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- 1. Mai 2027: Produkte über den Grenzwerten dürfen nicht mehr bereitgestellt werden.
Die Verordnung betrifft nach ihrer Titelangabe nicht nur Vitamin A. Sie ändert zugleich die Vorgaben für Alpha-Arbutin und Arbutin sowie für bestimmte Stoffe mit möglichen endokrinen (hormonellen) Eigenschaften. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Vitamin-A-Regeln.
Zwei Fristen, die du auseinanderhalten solltest
Die Verordnung nennt in einer Fußnote zwei Stichtage. Ab dem 1. November 2025 dürfen Produkte, die die Grenzwerte nicht einhalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Mai 2027 dürfen sie nicht mehr bereitgestellt werden.
Vereinfacht bedeutet das: Neue Produkte müssen die Grenzen seit November 2025 einhalten. Was bereits im Handel war, hatte eine Übergangszeit bis zum 1. Mai 2027. Danach darf nach dem Wortlaut der Verordnung kein Produkt mehr angeboten werden, das über den Grenzen liegt. Zuständig für die Einhaltung sind die Unternehmen, die die Produkte auf den Markt bringen.
Warnhinweis auf der Verpackung
Für kosmetische Mittel mit diesen Stoffen sieht die Verordnung außerdem einen Warnhinweis vor. In der deutschen Fassung lautet er: „Enthält Vitamin A. Berücksichtigen Sie Ihre tägliche Aufnahme vor der Anwendung.“
Was der wissenschaftliche Ausschuss dazu sagt
Die Grenzwerte gehen auf eine Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) zurück. In seiner überarbeiteten Stellungnahme SCCS/1639/21, angenommen am 24. und 25. Oktober 2022 und am 26. Oktober 2022 veröffentlicht, hält der Ausschuss Vitamin A in Kosmetika für sicher, wenn die Konzentration in Körperlotionen bei 0,05 % Retinoläquivalent und in anderen Produkten, die auf der Haut bleiben oder abgespült werden, bei 0,3 % liegt. Das sind dieselben Werte, die jetzt in der Verordnung stehen.
Der Ausschuss nennt allerdings auch eine Einschränkung. Zum Gesamtbeitrag von Kosmetika an der Vitamin-A-Aufnahme könne er keine abschließende Aussage treffen, weil die vorgelegten Modellrechnungen inkonsistent seien. Bei den fünf Prozent der Bevölkerung mit der höchsten Aufnahme über Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel könne die Obergrenze nach Einschätzung des Ausschusses bereits überschritten sein. Kosmetika trügen dazu zwar weniger bei, erhöhten die Gesamtbelastung aber zusätzlich.
Was das praktisch heißt
Ob ein einzelnes Produkt die Grenzen einhält, lässt sich von außen nicht erkennen; dafür sind die Hersteller und Importeure verantwortlich. Du kannst aber in der Inhaltsstoffliste nachsehen, ob Retinol, Retinyl Acetate oder Retinyl Palmitate enthalten sind, und bei neueren Produkten auf den Warnhinweis achten. Fragen zur persönlichen Verträglichkeit gehören in die Hautarztpraxis oder Apotheke.
Das solltest du wissen
- Die EU-Grenzen gelten für Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat zusammen, gemessen in Retinoläquivalenten.
- Bei Körperlotionen liegt die Obergrenze bei 0,05 %, bei anderen Produkten bei 0,3 %.
- Neue Produkte müssen seit 1. November 2025 konform sein, Bestandsware bis zum 1. Mai 2027.
- Der SCCS bewertet die Werte als sicher, weist aber darauf hin, dass die Gesamtaufnahme aus allen Quellen offen bleibt.
- Das ist eine Einordnung der Rechtslage, keine Kaufempfehlung und keine Bewertung einzelner Produkte.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission vom 3. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Amtsblatt der EU vom 4. April 2024 (abgerufen am 22. Oktober 2026)
- SCCS/1639/21: Revision of the Scientific Opinion SCCS/1576/16 on Vitamin A (Retinol, Retinyl Acetate, Retinyl Palmitate), Europäische Kommission, Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit (abgerufen am 22. Oktober 2026)