PFHxA in Kosmetik: Seit 10. Oktober 2026 gilt in der EU eine Grenze von 25 ppb
Seit 10. Oktober 2026 beschränkt die EU PFHxA in kosmetischen Mitteln: 25 ppb für PFHxA und Salze, 1.000 ppb für verwandte Stoffe. Was die Verordnung regelt und was die Zutatenliste zeigt.
Für verwandte Stoffe liegt die Grenze bei 1.000 ppb, und für bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte gilt eine Ausnahme. Was die Beschränkung bedeutet und was die Zutatenliste verrät. Stand: 18. Oktober 2026
Seit dem 10. Oktober 2026 dürfen kosmetische Mittel in der Europäischen Union (EU) bestimmte Mengen an PFHxA nicht mehr enthalten.
PFHxA steht für Undecafluorhexansäure (englisch: undecafluorohexanoic acid) und gehört zur Stoffgruppe der PFAS, der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen.
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2462 der Europäischen Kommission vom 19. September 2024, die Anhang XVII der Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ändert.
Für die Summe aus PFHxA und seinen Salzen gilt demnach eine Obergrenze von 25 ppb, für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe von 1.000 ppb.
Was die Verordnung konkret regelt
Nach dem Verordnungstext dürfen PFHxA und seine Salze ab dem 10. Oktober 2026 nicht mehr in Konzentrationen ab 25 ppb in Verkehr gebracht oder verwendet werden, bei PFHxA-verwandten Stoffen liegt die Schwelle bei 1.000 ppb. Die Angabe ppb steht für „parts per billion“, also Teile pro Milliarde; 1.000 ppb entsprechen einem Millionstel. Gemessen wird laut Verordnung „im homogenen Material“.
Die Beschränkung betrifft außer kosmetischen Mitteln auch Kleidung und zugehöriges Zubehör für die Allgemeinheit, Schuhe, Papier und Karton für Lebensmittelkontakt sowie Gemische für die Allgemeinheit. Als „PFHxA-verwandt“ gelten Stoffe, die nach ihrer Molekülstruktur das Potenzial haben, zu PFHxA abgebaut oder umgewandelt zu werden. Ausgenommen sind laut Anhang unter anderem bestimmte Schutzausrüstung und Medizinprodukte.
| Stichtag | Anwendungsbereich nach Verordnung (EU) 2024/2462 |
|---|---|
| 10. April 2026 | Löschschäume für Übung und Test sowie für öffentliche Feuerwehren (mit Ausnahmen) |
| 10. Oktober 2026 | Kleidung und Zubehör, Schuhe, Lebensmittelkontakt-Papier, Gemische für die Allgemeinheit und kosmetische Mittel |
| 10. Oktober 2027 | übrige Textilien, Leder, Pelze und Häute für die Allgemeinheit |
| 10. Oktober 2029 | Löschschäume für die zivile Luftfahrt |
Quelle: Verordnung (EU) 2024/2462, Anhang, Eintrag 79, Amtsblatt der EU vom 20. September 2024. Stand: 18. Oktober 2026.
Welche Kosmetika sind gemeint?
Als kosmetisches Mittel definiert die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Artikel 2 jeden Stoff und jedes Gemisch, das dazu bestimmt ist, mit äußeren Körperteilen oder Zähnen und Mundschleimhaut in Berührung zu kommen, um sie zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder Körpergerüche zu beeinflussen.
Welche Produktgruppen konkret PFHxA-Verbindungen enthalten, nennt die Verordnung nicht. In den Erwägungsgründen führt die Kommission als große Verwendungsfelder Papier und Karton für Lebensmittelkontakt, Textilien und Löschschäume an. Zu Kosmetika hält sie fest, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eine Beschränkung für diese Verwendung als wahrscheinlich angemessen bewertet hat.
Wie die Beschränkung zustande kam
Den Anstoß gab Deutschland: Nach den Erwägungsgründen der Verordnung reichte das Land am 20. Dezember 2019 bei der ECHA ein Dossier ein, das die Grenzwerte von 25 ppb und 1.000 ppb vorschlug. Der ECHA-Ausschuss für Risikobeurteilung gab seine Stellungnahme am 3. Juni 2021 ab, der Ausschuss für sozioökonomische Analyse am 8. Dezember 2021. Beide Stellungnahmen gingen am 10. Mai 2022 an die Kommission.
Die Kommission entschied sich nach eigener Darstellung für eine gezielte statt einer breiten Beschränkung. Sie verweist zugleich darauf, dass PFHxA-verwandte Stoffe in zwei weiteren anhängigen Beschränkungsdossiers erfasst sind, nämlich zu PFAS in Löschschäumen und zu PFAS in allen übrigen Verwendungen, und dass sie den weiteren Beschränkungsbedarf prüfen wolle. Das ist der Stand der Verordnung von September 2024; wie diese Verfahren heute stehen, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Zwischen Inkrafttreten der Verordnung am 10. Oktober 2024 und dem Stichtag für Kosmetika am 10. Oktober 2026 liegen damit zwei Jahre Übergangszeit für Hersteller und Lieferketten. Die Verordnung selbst nennt diese Frist im Anhang als Datum, die Berechnung der Zeitspanne stammt von der Redaktion.
Gilt die Regel auch für Ware im Regal?
Nach dem Wortlaut der Verordnung gilt die Beschränkung nicht für Erzeugnisse und Gemische, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht wurden. Kosmetische Mittel sind nach der Kosmetikverordnung Stoffe oder Gemische. Zur Frage, wie lange einzelne Altbestände noch im Handel sein dürfen, enthält die Verordnung keine weitere Angabe.
Lässt sich das an der Zutatenliste erkennen?
Nur eingeschränkt. Nach Artikel 19 der Kosmetikverordnung muss die Zutatenliste, eingeleitet mit „Ingredients“, alle absichtlich bei der Herstellung verwendeten Stoffe enthalten. Verunreinigungen der verwendeten Rohstoffe gelten ausdrücklich nicht als Inhaltsstoffe. Die Grenzwerte der PFHxA-Beschränkung beziehen sich dagegen auf gemessene Konzentrationen. Aus der Zutatenliste allein lässt sich deshalb nicht ablesen, ob ein Produkt die Grenzwerte einhält.
Die Verbraucherzentrale (Stand der Seite: 23. Juli 2026) erklärt, dass die Inhaltsstoffe nach der internationalen Nomenklatur INCI benannt und nach Gewicht in abnehmender Reihenfolge aufgeführt werden. Sie nennt PFAS in ihrer Übersicht problematischer Inhaltsstoffe und beschreibt als Risiko die Anreicherung in der Umwelt und im menschlichen Körper. Halogenorganische Verbindungen seien oft an Namensbestandteilen wie „fluoro“, „chloro“, „bromo“ oder „iodo“ erkennbar.
Das solltest du wissen
Die Kommission begründet die Beschränkung damit, dass PFHxA das Kriterium „sehr persistent“ weit überschreitet, in der aquatischen Umwelt mobil ist und möglicherweise nachteilige Wirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat. Die Beschränkung gilt in der gesamten EU, Details zu einzelnen Produkten ergeben sich daraus nicht. Wer wissen möchte, ob ein bestimmtes Produkt betroffen ist, kann beim Hersteller nachfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Bewertung einzelner Marken oder Produkte.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024 (PFHxA), EUR-Lex, abgerufen am 18. Oktober 2026
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, EUR-Lex, abgerufen am 18. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale: Kosmetik, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und unerwünschte Wirkungen (Stand der Seite: 23. Juli 2026), abgerufen am 18. Oktober 2026