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Inhaltsstoffe & Recht

PFHxA-Grenze für Kosmetik gilt seit 10. Oktober 2026: 25 ppb für den Stoff, 1.000 ppb für Verwandte

Seit dem 10. Oktober 2026 gelten in der EU Höchstgehalte für die Fluorverbindung PFHxA in kosmetischen Mitteln. Was die Regel festlegt, wen sie betrifft und was sie offenlässt.

Fläschchen mit Pipette, Tiegel und Serumflasche auf weißer Fläche
Pflegeprodukte auf weißer Fläche: Fläschchen mit Pipette, Tiegel und Serumflasche – Symbolbild. Foto: Anete Lusina / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Eine EU-Verordnung beschränkt per-/polyfluorierte Verbindungen aus der PFHxA-Gruppe in Kosmetik; Stand: 18. Oktober 2026

Seit dem 10. Oktober 2026 dürfen kosmetische Mittel in der Europäischen Union bestimmte Fluorverbindungen nur noch unterhalb fester Höchstgehalte enthalten.
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2462 der EU-Kommission vom 19. September 2024, die am 10. Oktober 2024 in Kraft trat.
Für Kosmetik galt damit eine Übergangsfrist von zwei Jahren, die nun abgelaufen ist.
Wir erklären, was im Rechtstext steht, was die Zahlen bedeuten und was daraus nicht automatisch folgt.

Was die Verordnung regelt

Die Verordnung ändert Anhang XVII der europäischen Chemikalienverordnung REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) um einen neuen Eintrag, die Nummer 79. Er betrifft Undecafluorhexansäure, kurz PFHxA, ihre Salze und „PFHxA-verwandte Stoffe“. Nach dem Wortlaut im Amtsblatt der EU sind das Stoffe, die eine lineare oder verzweigte Perfluorpentyl-Gruppe (C5F11-) oder Perfluorhexyl-Gruppe (C6F13-) als Strukturelement tragen. Ausgenommen sind einzelne Gruppen, zum Beispiel C6F14 und bestimmte C6F13-Säuren, Ester und Derivate.

PFHxA gehört zur großen Familie der PFAS, der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen. Der Eintrag 79 beschränkt aber nur die genannten Verbindungen, nicht die gesamte Stoffgruppe.

Für kosmetische Mittel steht die Regel in Absatz 1 Buchstabe e: Ab dem 10. Oktober 2026 dürfen die Stoffe in Produkten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Höchstgehalte erreicht oder überschritten werden. Als kosmetisches Mittel gelten nach dieser Definition Stoffe oder Gemische, die äußerlich am Körper oder an Zähnen und Mundschleimhaut angewendet werden und vor allem reinigen, parfümieren, das Aussehen verändern, schützen, in gutem Zustand halten oder den Körpergeruch beeinflussen.

Die Höchstgehalte im Überblick

Der Rechtstext nennt zwei Grenzen, jeweils bezogen auf ein homogenes Material, also auf die Rezeptur selbst:

  • 25 ppb für PFHxA und seine Salze zusammen,
  • 1.000 ppb für alle PFHxA-verwandten Stoffe zusammen.

ppb steht für „parts per billion“, im Deutschen Teile pro Milliarde. 25 ppb entsprechen 25 Mikrogramm je Kilogramm, 1.000 ppb einem Milligramm je Kilogramm. Als Prozentwert sind das 0,0000025 Prozent beziehungsweise 0,0001 Prozent (eigene Umrechnung der Redaktion). Es geht also um Spuren, nicht um klassische Inhaltsstoffmengen. Ob ein einzelnes Produkt die Werte einhält, lässt sich nur mit Laboranalytik feststellen.

Was schon im Handel ist

Absatz 7 des Eintrags nimmt Erzeugnisse und Gemische aus, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht wurden. Wer vor dem Stichtag gekaufte Pflegeprodukte zu Hause hat, muss also nichts entsorgen; die Verordnung richtet sich an Unternehmen, die kosmetische Mittel in der EU in Verkehr bringen oder verwenden. Wann genau ein Produkt als „in Verkehr gebracht“ gilt, regelt die Verordnung nicht in diesem Eintrag; im Streitfall ist das eine Rechtsfrage für Hersteller, Händler und Behörden.

Die Fristen des Eintrags 79

Kosmetik ist nur ein Anwendungsfeld. Der Eintrag staffelt seine Fristen nach Produktgruppen:

Datum Betroffene Produktgruppen (Auswahl)
10. April 2026 Feuerlöschschäume für Ausbildung, Prüfung und öffentliche Feuerwehren
10. Oktober 2026 Bekleidung und Zubehör, Schuhe, Papier und Karton mit Lebensmittelkontakt, Gemische für die breite Öffentlichkeit, kosmetische Mittel
10. Oktober 2027 sonstige Textilien, Leder, Pelze und Häute für die breite Öffentlichkeit
10. Oktober 2029 Feuerlöschschäume für die zivile Luftfahrt

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2462, Eintrag 79 in Anhang XVII REACH; Zusammenstellung der Redaktion, Abruf am 18. Oktober 2026.

Was die Regel nicht sagt

Der Eintrag 79 enthält nach unserer Auswertung keine Aussage darüber, welche Produkte betroffen sind oder welche Marken die Werte bisher nicht eingehalten hätten. Er nennt auch keine neue Pflichtangabe auf der Verpackung. Wer in der Inhaltsstoffliste (INCI, International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) nach „Perfluor…“-Namen sucht, erfährt damit nicht automatisch, ob die Grenzwerte eingehalten sind. Aussagen über einzelne Produkte oder Gesundheitsfolgen lassen sich aus dem Rechtstext nicht ableiten, und wir treffen sie hier nicht.

Offen bleibt zudem, wie die Länder der EU die Einhaltung überwachen. Die Überwachung kosmetischer Mittel ist Sache der Behörden der Mitgliedstaaten; wir haben dazu keine eigenen Angaben aus dem Eintrag 79 ausgewertet.

Das solltest du wissen

Die Grenzwerte betreffen vor allem die Herstellung und den Handel. Für den Alltag heißt das: Eine neue Kaufhürde entsteht nicht, und vorhandene Produkte bleiben nutzbar. Wer sich für Rezepturen interessiert, findet bei den Herstellern Angaben zur Einhaltung der Verordnung; wie weit diese reichen, ist Sache der jeweiligen Unternehmen. Bei Hautproblemen ist der Weg zur Hautarztpraxis sinnvoller als jede Inhaltsstoffliste. Und: Der Eintrag 79 ist eine eigene, begrenzte Beschränkung, keine Entscheidung über ein allgemeines PFAS-Verbot in Kosmetik.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024, EUR-Lex
  2. Amtsblatt-Fassung der Verordnung (EU) 2024/2462 mit Wortlaut des Eintrags 79, EUR-Lex (PDF)
  3. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, EUR-Lex, abgerufen am 18. Oktober 2026

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