Neue EU-Kosmetikregeln ab 1. Januar 2027: Triphenylphosphat verboten, Aluminium begrenzt
Die EU-Kommission hat Triphenylphosphat verboten und Aluminium in Kosmetik begrenzt. Ab 1. Januar 2027 gelten erste Fristen – welche Stoffe, welche Daten, was das bedeutet.
Die Verordnung (EU) 2026/909 betrifft Weichmacher, Aluminiumverbindungen, Duftstoffe, einen UV-Filter und Haarfarbstoffe: was sich ab 2027 ändert, wann welche Frist greift und was das für deine Kosmetiktasche bedeutet. Stand: 21. Oktober 2026
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen in der Europäischen Union kosmetische Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten und die neuen Vorgaben nicht einhalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/909 der EU-Kommission vom 27. April 2026, die die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 ändert.
Nach Angaben der Kommission stützen sich die Änderungen auf Bewertungen ihres Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) und betreffen Duftstoffe, Konservierungsmittel, UV-Filter und Haarfarbstoffe.
Bis zum ersten Stichtag sind es ab heute noch 72 Tage.
Welche Stoffe die Verordnung regelt
Die Verordnung nimmt neue Stoffe in die Anhänge der Kosmetikverordnung auf oder ändert bestehende Einträge. Die wichtigsten Punkte nach dem Verordnungstext und der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2026:
| Stoff | Was die Verordnung vorsieht |
|---|---|
| Triphenylphosphat (Weichmacher) | Verbot, neuer Eintrag 1752 in Anhang II der Kosmetikverordnung |
| Aluminium und aluminiumhaltige Verbindungen | Neue Höchstkonzentrationen je Produktart, Eintrag 379 in Anhang III: bei Antitranspirantien und Deos ohne Aerosol 7,73 % (als Aluminium), mit Aerosol 3,24 %, bei Zahnpasta 3,18 % |
| Benzylsalicylat und Citral (Duftstoffe) | Neue bzw. angepasste Höchstkonzentrationen je Produkttyp |
| Zinkverbindungen, DHHB (UV-Filter) | Angepasste Anwendungsbedingungen bzw. Grenzwerte |
| Haarfarbstoffe HC Blue No. 18, HC Red No. 18, HC Yellow No. 16 | Neue Einträge mit Anwendungsbedingungen |
Quelle: Verordnung (EU) 2026/909, EU-Kommission; Zusammenstellung der Redaktion, Stand 21. Oktober 2026. Vollständige Werte und Produktkategorien stehen im Verordnungstext.
Die Fristen: Timeline bis 2028
18. Mai 2026 – Verordnung in Kraft (gilt jetzt)
Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Laut EUR-Lex ist das erste Datum des Inkrafttretens der 18. Mai 2026; Artikel 2 legt Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt fest.
1. Januar 2027 – Stopp für das Inverkehrbringen (noch 72 Tage)
Laut den Fußnoten zu Triphenylphosphat und zu Aluminium dürfen ab diesem Tag kosmetische Mittel, die diese Stoffe enthalten und den Einschränkungen nicht entsprechen, in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
1. Juli 2028 – Stopp für die Bereitstellung
Ab diesem Datum dürfen solche Produkte laut denselben Fußnoten auf dem Unionsmarkt auch nicht mehr bereitgestellt werden, also zum Beispiel nicht mehr im Regal verkauft werden.
Quelle: Verordnung (EU) 2026/909, Fußnoten zu den Einträgen 1752 und 379; Zusammenstellung der Redaktion, Stand 21. Oktober 2026. Für einzelne weitere Einträge können abweichende Daten gelten, maßgeblich ist der Verordnungstext.
Inverkehrbringen oder Bereitstellung: der feine Unterschied
Die Kosmetikverordnung definiert beide Begriffe in Artikel 2 Absatz 1: „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Mittels auf dem Markt.
Nach dieser Systematik betrifft die erste Stufe am 1. Januar 2027 vor allem neu hergestellte oder neu eingeführte Produkte, die zweite Stufe am 1. Juli 2028 dann auch den Abverkauf von Beständen. Eine Rückrufpflicht lässt sich aus den genannten Fristen allein nicht ablesen; sie steht nicht im Verordnungstext, soweit er hier ausgewertet wurde.
Aluminium: sicher „unter bestimmten Bedingungen“
Als Grundlage für die Aluminium-Grenzwerte nennt die Kommission die Stellungnahme SCCS/1662/23 vom 27. März 2024. Danach hält der Ausschuss Aluminiumverbindungen in Kosmetika unter bestimmten Bedingungen für sicher: bei nicht sprühbaren Produkten bis zu den genannten Höchstgehalten, bei Sprays nur, wenn höchstens 20 % der versprühten Partikel oder Tröpfchen kleiner als 10 Mikrometer sind.
Der Ausschuss weist selbst auf Grenzen hin: Sonnenschutz-Sprays sind nicht erfasst, Nano-Formen ebenfalls nicht, und bei der Gesamtaufnahme aus Kosmetika und Lebensmitteln können die sicheren Werte für Personen mit der höchsten Aufnahme überschritten werden. Das stützt er auf eine frühere Stellungnahme (SCCS/1644/22).
Triphenylphosphat: Datenlage reicht nicht für ein Urteil
Triphenylphosphat dient als Weichmacher, etwa in Nagelprodukten. In seiner Stellungnahme SCCS/1664/24 vom 25. Juli 2024 konnte der Ausschuss die Sicherheit des Stoffes als Weichmacher in Nagelprodukten bis 5 % nicht bestätigen, weil eine erbgutschädigende Wirkung (Genotoxizität) nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine sichere Höchstkonzentration nennt er deshalb nicht.
Das ist keine Aussage, dass ein bestimmtes Produkt schädlich ist, sondern die Feststellung, dass die vorgelegten Daten für eine Entwarnung nicht genügten. Die Kommission hat den Stoff daraufhin verboten.
Das solltest du wissen
Die neuen Regeln richten sich an Hersteller, Importeure und Händler, nicht an dich als Anwenderin oder Anwender. Wer wissen möchte, welche der genannten Stoffe in den eigenen Produkten stecken, findet sie in der Zutatenliste auf der Verpackung unter ihrer INCI-Bezeichnung (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, die einheitliche Inhaltsstoffbezeichnung).
Ob und wann einzelne Marken ihre Rezepturen umstellen, lässt sich aus der Verordnung nicht ablesen; dazu geben die Hersteller Auskunft. Dieser Beitrag ist keine Kaufempfehlung und keine gesundheitliche Beratung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, EUR-Lex (Volltext: deutsche Fassung)
- EU-Kommission (GROWTH): Keeping pace with science: EU updates cosmetic ingredient rules, 18. Mai 2026
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, EUR-Lex
- SCCS: Safety of aluminium in cosmetic products – Submission IV (SCCS/1662/23), 27. März 2024
- SCCS: Opinion on Triphenyl phosphate (SCCS/1664/24), 25. Juli 2024