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UV-Filter DHHB: Ab 1. Januar 2027 gilt für den Weichmacher DnHexP eine Grenze von 10 ppm

Die EU begrenzt ab 1. Januar 2027 die Weichmacher-Verunreinigung DnHexP im UV-Filter DHHB auf 10 ppm. Was gemessen wurde, was die Regel bedeutet und worauf du achten kannst.

Unbeschriftete weiße Kosmetikflasche auf heller Fläche vor Wolkenhimmel
Ausschnitt einer unbeschrifteten weißen Kosmetikflasche vor Wolkenhimmel – Symbolbild. Foto: mearlywan / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Ausschnitt und Zuschnitt durch die Redaktion.

Was die EU-Verordnung 2026/909 für Sonnenschutzprodukte ändert, was Untersuchungsämter 2024 und 2025 gemessen haben und was du beim Blick auf die Zutatenliste wissen solltest. Stand: 26. Oktober 2026

Der Weichmacher Di-n-hexylphthalat (DnHexP) ist in Kosmetik seit 2019 verboten, taucht aber als Verunreinigung in Sonnenschutzprodukten auf.
Der Grund liegt nach Angaben der Behörden im UV-Filter DHHB, in dem der Stoff bei der Herstellung entstehen kann.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt dafür erstmals eine verbindliche Obergrenze im EU-Recht: höchstens 10 ppm DnHexP im UV-Filter. Dieser Ratgeber ordnet die Regel ein.

Was die EU-Verordnung genau festlegt

Die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 ändert die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009. Sie wurde am 28. April 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag danach in Kraft. Für den UV-Filter DHHB (INCI-Bezeichnung: Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate) ersetzt sie den Eintrag 28 in Anhang VI, der die erlaubten UV-Filter auflistet.

Die Höchstkonzentration des Filters bleibt laut Verordnungstext bei 10 Prozent. Neu ist ein Satz zur Verunreinigung: DnHexP darf als unvermeidbare Spurenverunreinigung im DHHB höchstens 10 ppm betragen. Die Einheit ppm (parts per million) bedeutet „Teile pro Million“ und entspricht einem Milligramm pro Kilogramm.

Die Fristen im Überblick:

Stichtag Was gilt
ab 1. Januar 2027 Nicht konforme Kosmetika dürfen nicht mehr erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden
ab 1. Juli 2028 Nicht konforme Kosmetika dürfen auch nicht mehr auf dem EU-Markt bereitgestellt werden

Quelle: Verordnung (EU) 2026/909, abgerufen am 26. Oktober 2026.

Aus den Erwägungsgründen der Verordnung geht hervor, wie der Wert zustande kam: Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) hielt demnach 260 ppm für sicher und nannte 1 ppm als Zielwert. Die Kommission und die Mitgliedstaaten einigten sich wegen der Kosten für kleine und mittlere Unternehmen auf 10 ppm.

Ein Rechenbeispiel der Redaktion: Enthält ein Produkt den höchstzulässigen DHHB-Anteil von 10 Prozent und der Filter genau 10 ppm DnHexP, ergibt das im Produkt rechnerisch höchstens 1 Milligramm pro Kilogramm. Das entspricht dem Wert, den das Umweltbundesamt (UBA) für Sonnenschutzprodukte ab 2027 nennt. Bei geringerem DHHB-Anteil fällt der Wert im Produkt entsprechend niedriger aus.

Was Untersuchungsämter gemessen haben

Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Westfalen hat in einem Bericht vom März 2026 Ergebnisse aus 2024 und 2025 zusammengefasst. Nach dem Bericht gab es bis dahin keinen verbindlichen Grenzwert, die Behörden arbeiteten mit Orientierungswerten von 10 mg/kg im Rohstoff DHHB und 1 mg/kg im fertigen Produkt.

Jahr Proben mit DHHB Auffällig Höchster Wert
2024 69 20 (29 %) mit mindestens 2 mg/kg 17 mg/kg
2025 151 30 (20 %) über 1 mg/kg 15,7 mg/kg

Quelle: CVUA Westfalen, Bericht März 2026; Zusammenstellung der Redaktion. Die Schwellen der beiden Jahre unterscheiden sich (2 mg/kg gegenüber 1 mg/kg), die Anteile sind daher nicht direkt vergleichbar.

Für 2025 nennt das Amt außerdem, dass bei 116 der 151 Proben (77 Prozent) kein DnHexP nachweisbar war (unter 0,2 mg/kg). Das zeigt: Ein Produkt mit DHHB in der Zutatenliste ist nicht automatisch belastet. Beim Rohstoff selbst, hier rechnerisch aus den Messwerten der Fertigprodukte abgeleitet, lagen 118 Proben bei höchstens 10 mg/kg, 19 zwischen 10 und 100 mg/kg und 14 darüber. Nach dieser Rechnung hätten 33 von 151 den künftigen Wert von 10 ppm überschritten.

Warum Gesundheitsbehörden das Thema beobachten

Das UBA berichtete am 17. Februar 2026, es habe bei 238 von 259 Urinproben (92 Prozent) von Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 17 Jahren aus dem Zeitraum April bis Juli 2025 den Abbaustoff MnHexP nachgewiesen. Er entsteht beim Abbau von DnHexP im Körper. Der Richtwert HBM-I liegt bei 60 Mikrogramm pro Liter Urin; zwei Teilnehmende überschritten ihn mit 83 und 107 Mikrogramm pro Liter, das sind rund ein Prozent der Proben. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat laut UBA eine tolerierbare tägliche Aufnahme von 63 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht festgelegt.

Als Ursache nennt das UBA den UV-Filter DHHB in Sonnenschutzmitteln und weist darauf hin, dass es auch Sonnencremes ohne Verunreinigung gibt. Zugleich betont das Amt, dass Sonnenschutz wichtig bleibt, besonders für Kinder mit empfindlicher Haut. Eine Gesundheitsbewertung einzelner Produkte lässt sich aus diesen Daten nicht ableiten.

Was du beim Einkauf beachten kannst

Die Verbraucherzentrale (Seite zuletzt aktualisiert am 26. März 2026) rät, zuerst auf Kleidung und das Meiden der Mittagssonne zu setzen und Sonnencreme nur auf unbedeckte Haut aufzutragen. Wer DHHB vermeiden möchte, kann in der Zutatenliste nach „Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate“ suchen. Ob die Verunreinigung in einem Produkt steckt, lässt sich an der Packung nicht erkennen.

Für den Handel gelten die Übergangsfristen: Produkte, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen laut Verordnung noch bis zum 1. Juli 2028 bereitgestellt werden. Ältere Restbestände können also zeitweise neben Produkten nach neuer Regel liegen.

Das solltest du wissen

Die neue Grenze von 10 ppm betrifft den Rohstoff DHHB, nicht die Packung im Regal. Sie macht eine bisher nur von Behörden angewandte Orientierung verbindlich. Der SCCS-Zielwert von 1 ppm liegt zehnmal darunter, die Verordnung folgt ihm nicht. Eine Kaufempfehlung leitet sich daraus nicht ab; die Entscheidung für oder gegen ein Produkt mit DHHB bleibt bei dir. Bei Fragen zur Haut oder zu Reaktionen auf Sonnenschutz hilft die ärztliche oder dermatologische Beratung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 (EUR-Lex, Amtsblatt L vom 28.4.2026), abgerufen am 26. Oktober 2026
  2. Umweltbundesamt, Pressemitteilung Nr. 06/2026 vom 17. Februar 2026 (englische Fassung), abgerufen am 26. Oktober 2026
  3. CVUA Westfalen: DnHexP in Sonnenschutzprodukten und anderen kosmetischen Mitteln, Bericht März 2026 (PDF), abgerufen am 26. Oktober 2026
  4. Verbraucherzentrale: Verbotener Weichmacher im Urin von Kita-Kindern: Ursache Sonnencreme?, zuletzt aktualisiert am 26. März 2026, abgerufen am 26. Oktober 2026

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