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Kosmetik aus Drittstaaten: EU-Recht verlangt eine verantwortliche Person, Verbände fordern mehr

Die EU-Kosmetikverordnung verlangt eine verantwortliche Person in der EU. Was sie regelt und was Markenverband, HDE und vzbv seit dem 8. Oktober 2026 für Drittstaaten-Produkte fordern.

Zwei Hände legen Seidenpapier in einen geöffneten Versandkarton (Symbolbild)
Hände legen Seidenpapier in einen Versandkarton – Symbolbild. Foto: Ron Lach / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Stand: 24. Oktober 2026 – Wer für Kosmetik nach EU-Recht geradestehen muss, was am Marktplatz-Alltag offen bleibt und was Markenverband, Handelsverband und Verbraucherzentrale Bundesverband seit dem 8. Oktober von der Politik verlangen.

Ein Lippenstift, eine Creme oder ein Concealer aus einem Onlineshop: Wer bestellt, sieht meist nur Foto, Preis und Bewertungen.
Wer im Schadensfall gegenüber Behörden und Käuferinnen/-Käufern verantwortlich ist, steht nirgends im Warenkorb.
Die EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) verlangt dafür eine „verantwortliche Person“ in der EU.
Dieser Beitrag erklärt, was die Verordnung dazu regelt und was die Verbände jetzt zusätzlich fordern.

Was die Verbände am 8. Oktober 2026 gefordert haben

Der Markenverband, der Handelsverband Deutschland (HDE) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) setzen sich nach einer Pressemitteilung des vzbv vom 8. Oktober 2026 erstmals gemeinsam für schärfere EU-Regeln gegen unsichere und illegale Produkte aus Drittstaaten ein. Drittstaaten sind Länder außerhalb der Europäischen Union (EU). Die Bundesregierung soll sich demnach beim geplanten „European Product Act“ dafür starkmachen, dass Unternehmen, die in Europa verkaufen, hier auch rechtlich belangt werden können. Das Gesetz ist laut der Mitteilung geplant, aber noch nicht beschlossen.

Die Verbände nennen nach eigenen Angaben fünf Punkte:

  1. Wer Produkte in Europa verkauft, soll hier rechtlich verantwortlich gemacht werden können.
  2. Händler und Hersteller ohne Sitz in der EU sollen einen registrierten Bevollmächtigten in Europa benennen, der für die Rechtskonformität ihrer Produkte einsteht.
  3. Online-Plattformen sollen vor der Freischaltung eines Angebots prüfen, ob ein solcher Verantwortlicher registriert ist.
  4. Verletzt eine Plattform diese Prüfpflicht und fehlt der Verantwortliche, soll die Plattform selbst haften können.
  5. Nur rechtskonforme Produkte sollen auf den Binnenmarkt gelangen.

Zur Begründung verweist die vzbv-Mitteilung darauf, dass bei Anbietern außerhalb der EU oft ein greifbarer Verantwortlicher fehle und sich europäische Vorschriften dann kaum durchsetzen ließen. Mehr Kontrollen allein reichten den Verbänden nicht aus; die Regeln sollten greifen, bevor ein Produkt angeboten wird. Die Mitteilung betrifft Produkte allgemein und nennt Kosmetik nicht ausdrücklich.

Was die Kosmetikverordnung heute schon vorschreibt

Für kosmetische Mittel gibt es die Figur der verantwortlichen Person bereits. Nach Artikel 4 der Verordnung dürfen nur Kosmetika in Verkehr gebracht werden, für die eine Person innerhalb der EU als verantwortliche Person benannt ist. Sie sorgt für die Einhaltung der Pflichten aus der Verordnung. Dazu zählen nach Artikel 5 unter anderem die Sicherheit des Produkts (Artikel 3) und die gute Herstellungspraxis (Artikel 8).

Wer diese Person ist, hängt vom Weg des Produkts ab. Klick auf die Karten:

Produkt in der EU hergestellt

Verantwortlich ist grundsätzlich der in der EU ansässige Hersteller. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, benennt er laut Artikel 4 per schriftlichem Mandat eine Person in der EU.

Produkt in die EU eingeführt

Bei importierten Kosmetika ist nach Artikel 4 grundsätzlich der Importeur verantwortlich.

Händler

Ein Händler wird nach Artikel 4 verantwortlich, wenn er ein Mittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität berührt sein kann. Reine Übersetzungen zählen nicht als solche Änderung.

Was Händler prüfen müssen

Laut Artikel 6 müssen Händler vor dem Bereitstellen unter anderem prüfen, ob die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben vorhanden sind, die Sprachanforderungen erfüllt werden und ein angegebenes Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Entspricht ein Produkt nicht der Verordnung, darf es erst nach Korrektur bereitgestellt werden; bei Risiko sind die verantwortliche Person und die nationalen Behörden unverzüglich zu informieren.

Außerdem muss die verantwortliche Person jedes Kosmetikprodukt vor dem Inverkehrbringen der EU-Kommission elektronisch melden (Artikel 13). Zu melden sind unter anderem Produktkategorie und Produktname, Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei Importen das Herkunftsland sowie der Mitgliedstaat des Inverkehrbringens. Änderungen sind unverzüglich nachzumelden.

Wo die Forderung ansetzt

Die Verordnung regelt, wer verantwortlich ist. Die Verbände beschreiben ein Durchsetzungsproblem: Fehlt bei einem Anbieter außerhalb der EU ein greifbarer Ansprechpartner, laufen Pflichten ins Leere. Neu wäre vor allem die Forderung, dass Plattformen den Verantwortlichen schon vor der Freischaltung eines Angebots prüfen und im Zweifel selbst haften. Das ist bislang eine Verbandsposition, kein geltendes Recht.

Die Zahlen im Überblick

Kennzahl Wert Einordnung
E-Commerce-Sendungen mit geringem Warenwert in die EU, 2025 5,9 Mrd. Schätzung laut vzbv-Mitteilung, alle Warengruppen
Beschlagnahmte gefälschte Waren, 2024 3,8 Mrd. Euro Rekordwert laut vzbv-Mitteilung, alle Warengruppen
Safety-Gate-Warnmeldungen, 2025 4.671 13 Prozent mehr als im Vorjahr, Höchstwert seit Beginn des Systems
Anteil von Kosmetik und Spielzeug an den Meldungen, 2025 über 50 % beide Gruppen zusammen, nicht einzeln ausgewiesen
Im Safety-Gate-Portal registrierte Online-Marktplätze, Ende 2025 über 1.200 laut EU-Kommission

Quellen: vzbv, 8. Oktober 2026; EU-Kommission, 9. März 2026; Zusammenstellung der Redaktion, Stand 24. Oktober 2026.

Safety Gate ist das Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Non-Food-Produkte. In der Mitteilung der Kommission sind nach unserer Durchsicht weder ein Anteil von Kosmetik allein noch ein Anteil von Produkten aus Drittstaaten ausgewiesen. Die Zahlen belegen deshalb nicht, dass Kosmetik aus Drittstaaten häufiger auffällt als andere.

Das solltest du wissen

Die Forderungen vom 8. Oktober sind eine gemeinsame Position von Verbänden. Der European Product Act ist laut vzbv geplant, aber nicht beschlossen; ob und wie er Kosmetik betrifft, ist offen. Schon heute verlangt die Kosmetikverordnung eine verantwortliche Person in der EU, eine Meldung an die Kommission und Prüfpflichten für Händler. Zu welcher Rolle ein bestimmter Anbieter bei einer Direktbestellung gehört, lässt sich aus den genannten Quellen nicht ableiten. Bei Warnungen zu einzelnen Produkten hilft die Suche im Safety-Gate-Portal. Dieser Beitrag ist keine Kaufempfehlung und kein Urteil über einzelne Shops oder Marken.

Quellen

  1. Verbraucherzentrale Bundesverband: „Hersteller, Handel und Verbraucherschützer fordern schärfere EU-Regeln für Produkte aus Drittstaaten“, 8. Oktober 2026, abgerufen am 24. Oktober 2026
  2. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Artikel 4, 5, 6 und 13), EUR-Lex, abgerufen am 24. Oktober 2026
  3. Europäische Kommission: Safety-Gate-Bericht 2025, Mitteilung vom 9. März 2026, abgerufen am 24. Oktober 2026
  4. Europäische Kommission: Safety Gate, das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, abgerufen am 24. Oktober 2026

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