Onlineshops müssen für Anti-Falten-Creme Grundpreis pro Menge angeben
Wer Anti Aging Cremes beispielsweise in seinem Onlineshop verkauft, muss wissen: Hier genügt es nicht, nur den Endpreis für das Produkt anzugeben. Vielmehr muss bei solchen Kosmetika, wie bei vielen anderen flüssigen oder cremigen Produkten auch, ein mit anderen Produkten vergleichbarer Grundpreis pro Portion, beziehungsweise Menge, angegeben werden.
Das kann beispielsweise der Preis pro 100 ml sein oder 100 g etc. Wer das nicht macht, riskiert eine Abmahnung, die leicht über 1000 Euro liegen kann.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann der Streitwert gar schnell bei über 50.000 Euro festgelegt werden, was wiederum bei einer Gerichtsniederlage Gebühren von um die 4500 Euro nach sich ziehen kann, die man dann tragen müsste.
Aktuell hatte ein norddeutsches Gericht sich mit einer Klage zu beschäftigen, in deren Zentrum der Punkt war: Genügt ein Endpreis bei einer Anti Aging Creme oder nicht.
Das Oberlandesgericht Celle entschied aber in seinem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 13 U 158/16): Auch Anti-Falten-Cremes müssen für den Verbraucher vergleichbare Grundpreise pro Portion angeben, damit Preise eben verglichen werden können.
Ein Onlineshop hatte sich geweigert, eine solche Preisauszeichnung vorzunehmen, da er dachte, im Falle von Anti-Alterungscremes gelte eine Grundpreis-Vorschrift nicht. Vor Gericht versuchte er sich auf die Ausnahmeregelungen aus der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beziehen.
Doch sagten die Richter: Eine Ausnahme von der Grundpreis-Regelung gelte für Kosmetika nur, wenn sie ausschließlich beispielsweise der Färbung der Haut dienten, beziehungsweise der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Fingernägel etc.
Anti Aging Cremes, gleiches gelte beispielsweise für Haarwuchsseren, würden aber nicht auf nur spielerische, sondern auf grundlegende Art genutzt werden. Unerheblich sei dabei, wann der Beauty-Effekt eintrete.
Nach Gerichtsangaben liegt wohl der Hauptgrund, ob ein Grundpreis für eine bestimmte Menge ergänzend zum Endpreis bei Kosmetika angegeben werden muss, darin, ob es sich nur um eine Verschönerungs-Behandlung handelt, oder ob primär ein pflegender Effekt vorhanden ist.
Wer sichergehen möchte, gibt bei Kosmetika, die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden, den Grundpreis zusätzlich zum Endpreis an. Für Lebensmittel gilt dieselbe Pflicht.
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag gibt den Stand vom Juni 2017 wieder. Seit dem 28. Mai 2022 gilt eine neu gefasste Preisangabenverordnung; die Grundpreispflicht steht dort in § 4. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung.