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Rabatte in der Drogerie: Was die 30-Tage-Regel nach § 11 PAngV vor der Black Week bedeutet

Wann Händler bei Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nennen müssen und wo der Grundpreis entfällt: die Preisangabenverordnung als Ratgeber vor der Black Week.

Drei unbeschriftete Glasflakons mit Pipette, Pumpspender und Cremetiegel vor hellgrünem Hintergrund
Drei unbeschriftete Glasflakons mit Pipette, Pumpspender und Cremetiegel – Symbolbild. Foto: amelie chen / Pexels, Lizenz; Bearbeitung: Zuschnitt durch die Redaktion.

Bevor die Rabattwochen starten: Wann Händler den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nennen müssen und wo beim Grundpreis Ausnahmen gelten. Stand: 26. Oktober 2026

Rossmann hat nach eigenen Angaben für den 23. bis 27. November 2026 die „Black ROSSMANN Week“ angesetzt, davor gibt es seit dem 19. Oktober wöchentlich zwei App-Coupons als Vorphase.
Wer dann Preise vergleicht, stößt auf zwei Regeln der Preisangabenverordnung (PAngV): die 30-Tage-Regel bei Preisermäßigungen und die Pflicht zum Grundpreis.
Dieser Ratgeber erklärt beide anhand des Gesetzestextes und nennt die Ausnahmen, die gerade bei Kosmetik eine Rolle spielen.

Der Anlass: Was Rossmann zur Black Week angibt

Nach Angaben des Unternehmens auf der Aktionsseite „Black ROSSMANN Week 2026“ (abgerufen am 26. Oktober 2026) gibt es vom 19. Oktober bis zum 20. November jede Woche zwei neue Highlight-Coupons, die jeweils von Montag bis Freitag gelten. Die Hauptphase läuft laut Unternehmen vom 23. bis 27. November. Die Coupons lassen sich nach den veröffentlichten Bedingungen nur in der Rossmann-App nutzen, sind nicht mit anderen Aktionen kombinierbar (ausgenommen „10 % auf alles“) und gelten, solange der Vorrat reicht.

Welche Produkte und Rabatthöhen in der Black Week selbst gelten, nennt die Seite beim Abruf nicht. Dieser Beitrag bewertet die Aktion deshalb nicht, sondern nimmt sie als Anlass, die Rechtslage für Rabattwerbung zu erklären.

Die 30-Tage-Regel: § 11 PAngV

Wer Verbrauchern gegenüber eine Preisermäßigung bekannt gibt, muss nach § 11 Absatz 1 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er „innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung“ gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Der Gesamtpreis ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 PAngV).

Ein Beispiel zur Verdeutlichung, rein fiktiv und ohne Bezug zu einem Händler: Kostete ein Artikel 30 Tage lang 10 Euro und wird für eine Aktion auf 8 Euro gesenkt, ist 10 Euro der Bezugspreis. Wurde er zwei Wochen vorher kurz für 7 Euro verkauft, wäre 7 Euro der Bezugspreis. Der Rabatt bezieht sich dann nicht auf einen vorher angehobenen Preis.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg (Stand der Seite: 24. Oktober 2024) soll die Regel verhindern, dass Preise kurz vor Aktionen erhöht werden. Die Verbraucherzentrale führt aus, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe die Auslegung nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd bestätigt. Bei Streichpreisen auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) sei laut Verbraucherzentrale Hamburg noch nicht geklärt, ob jede Form zulässig ist.

Was die Regel nicht regelt

§ 11 PAngV kennt Ausnahmen. Nach Absatz 2 darf bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung der Preis angegeben werden, der vor Beginn der Reduzierung galt. Nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 außerdem nicht bei individuellen Preisermäßigungen und bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt wird und das kenntlich gemacht ist.

Ob und wie diese Vorschrift auf App-Coupons anzuwenden ist, haben wir in den herangezogenen Quellen nicht belegt gefunden. Eine Aussage dazu wird hier bewusst nicht getroffen.

Grundpreis: der Preis je Mengeneinheit

Wer Waren in Fertigpackungen nach Gewicht oder Volumen anbietet oder mit Preisen bewirbt, muss nach § 4 Absatz 1 PAngV neben dem Gesamtpreis den Grundpreis angeben, „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Er entfällt, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Als Mengeneinheit nennt § 5 Absatz 1 PAngV 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Für lose Ware nennt Absatz 2 je nach Verkehrsauffassung 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter.

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass die Schrift der Grundpreisangaben im Handel oft sehr klein ist; die Verordnung gebe derzeit keine Mindestgröße vor. Im Regal hilft der Grundpreis, unterschiedlich große Packungen zu vergleichen, etwa Duschgel in 250 und 400 Milliliter.

Ausnahmen, die für Kosmetik wichtig sind

Nach § 4 Absatz 3 PAngV entfällt die Grundpreispflicht unter anderem für Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10 Gramm oder 10 Milliliter, für kosmetische Mittel, die nur der Färbung oder Verschönerung von Haut, Haar oder Nägeln dienen, sowie für Parfüms und parfümierte Duftwässer mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinem Ethylalkohol. Die Kosmetik-Ausnahme ist auf Mittel begrenzt, die nur der Färbung oder Verschönerung dienen; ob ein konkretes Produkt darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab.

Regel Inhalt nach Verordnungstext Ausnahmen (Auswahl)
§ 11 PAngV: 30-Tage-Regel Bei Preisermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben schrittweise Ermäßigung (Abs. 2), individuelle Ermäßigungen, schnell verderbliche Waren (Abs. 4)
§ 4 PAngV: Grundpreis Preis je Mengeneinheit neben dem Gesamtpreis, gut lesbar unter 10 g/10 ml, rein dekorative Kosmetik, bestimmte Parfüms (Abs. 3)
§ 5 PAngV: Mengeneinheit 1 kg, 1 l usw.; bei loser Ware je nach Verkehrsauffassung auch 100 g/100 ml Sonderregeln für Wasch- und Reinigungsmittel (Abs. 5)

Quelle: Preisangabenverordnung, §§ 4, 5 und 11, nichtamtliche Darstellung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26. Oktober 2026; Verbraucherzentrale Hamburg, Seitenstand 24. Oktober 2024.

Das solltest du wissen

Maßgeblicher Bezugspreis nach § 11 PAngV ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage, den der Händler tatsächlich verlangt hat. Wer einen Rabatt einschätzen will, kann sich vor der Aktion Preise notieren oder Screenshots machen und mit dem Aktionspreis vergleichen. Beim Grundpreis lohnt der Blick aufs Regal statt nur auf den Packungspreis.
Zweifel an einer Preisangabe kann man nach Hinweis der Verbraucherzentrale Hamburg zunächst im Markt ansprechen; hilfreich sind Fotos der Preisschilder und der Kassenbon. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und keine Kaufempfehlung. Maßgeblich ist die amtliche Fassung der Verordnung im Bundesgesetzblatt.

Quellen

  1. Rossmann: Aktionsseite „Black ROSSMANN Week 2026“, abgerufen am 26. Oktober 2026 (Angaben des Unternehmens)
  2. Preisangabenverordnung, § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren, abgerufen am 26. Oktober 2026 (nichtamtliche Darstellung)
  3. Preisangabenverordnung, § 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises, abgerufen am 26. Oktober 2026
  4. Preisangabenverordnung, § 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises, abgerufen am 26. Oktober 2026
  5. Verbraucherzentrale Hamburg: „Auf die Preise, fertig, los“, Seitenstand 24. Oktober 2024, abgerufen am 26. Oktober 2026

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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